Einkommensteuertarif 2005: Absenkung des Spitzensteuersatzes Die dritte
Stufe der Steuerreform wird planmäßig umgesetzt. Danach treten folgende Änderungen zum 1.1.2005 in Kraft:
Eingangssteuersatz 15 % (2004: 16 %),
Spitzensteuersatz 42 % (2004: 45 %) bei einem zu versteuernden Einkommen ab 52.152 Euro,
Grundfreibeag gemäß Grundtabelle 7.664 Euro (2004: auch 7.664 Euro).
Die Steuerentlastung ist abhängig von der Höhe des Einkommens. Bei der „Einkünfteplanung“ sollte die Tarifabsenkung berücksichtigt werden,
indem Einnahmen in spätere Veranlagungszeiträume verlagert und Aufwendungen vorgezogen werden. Auf mögliche Handlungsspielräume wird im Weiteren verwiesen. Bereits bei den Vorauszahlungen kann sich die Entlastung auswirken. In diesem Fall sollten Steuerpflichtige gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz einen Antrag
stellen, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen schon ab dem 1. Quartal 2005 anzupassen. ____________
USt- und LSt-Anmeldungen: Ab 1.1.2005 elektronische Abgabe Durch das
Steueränderungsgesetz 2003 wurden das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz bezüglich der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005 geändert. Danach hat der Unternehmer
beziehungsweise Arbeitgeber die (Vor-) Anmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Änderung tritt am 1.1.2005 in Kraft, so dass (Vor-) Anmeldungen aus dem Jahr 2004 noch auf Papier eingereicht werden dürfen.
Für den Januar 2005 und folgende Zeiträume ist dann grundsätzlich das elektronische Verfahren vorgesehen. Mit dem „Elster-Formular“
stellt die Finanzverwaltung dafür kostenfreie Software zur Verfügung. Hersteller von kommerzieller Buchführungssoftware bieten in den meisten Fällen für Unternehmer oder Arbeitgeber, die diese Software zur Erstellung
ihrer (Vor-) Anmeldungen einsetzen, Updates an. Der Vorteil der elektronischen Übermittlung besteht in der Möglichkeit der optimalen
Ausnutzung der steuerlichen Abgabefristen für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Nach Abgabe einer einmaligen Teilnahmeerklärung beim zuständigen Finanzamt kann auf die Unterschrift bei den
übermittelten (Vor-) Anmeldungen sowie eine Papierausfertigung verzichtet werden. Sofern im Einzelfall Gründe gegen eine
elektronische Übermittlung sprechen, kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von „unbilligen Härten“ für Zeiträume ab dem 1.1.2005 noch das bisherige Papierverfahren zulassen. Dies kann beispielsweise der Fall
sein, wenn keine EDV-Anlage vorhanden ist. Details zur Konkretisierung der Härtefallregelung werden aus Gründen der bundesweiten Abstimmung erst Anfang Januar 2005 bekannt gegeben werden können.
Wer das elektronische Verfahren einsetzt, muss dies einmalig gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Teilnahmeerklärung und weiterführende Informationen
sind auf den Internetseiten zu finden unter www.fm.nrw.de/go/elster. ____________ Alterseinkünftegesetz: Neuerungen ab 1.1.2005 Das Alterseinkünftegesetz soll für eine
verfassungskonforme Neuregelung hinsichtlich der Besteuerung von Renten und Pensionen sorgen. Ab 2005 wird einerseits eine angemessene Altersvorsorge steuerlich freigestellt, andererseits werden Alterseinkünfte einer
regulären Besteuerung unterworfen. Der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung endet erst in 2040. Das Gesetz beinhaltet unter anderem die folgenden wesentlichen Neuregelungen:
- Abschluss von Kapitallebensversicherungen:
Erfolgt der Abschluss einer Kapitallebensversicherung bis zum 31.12.2004, bleibt die Auszahlung der Versicherungsleistung in voller Höhe steuerfrei. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Leistung nach Ablauf von
12 Jahren nach Vertragsabschluss gezahlt wird und Beiträge mindestens über einen Zeitraum von 5 Jahren geleistet wurden. Die gezahlten Beiträge sind im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Die
Steuerfreiheit der Erträge und die oben genannte Abzugsmöglichkeit der Beiträge als Sonderausgaben wurden jetzt für Verträge abgeschafft, die ab dem 1.1.2005 neu abgeschlossen werden. Die Kapitalauszahlung ist
grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Wird die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss erbracht, unterliegt die Hälfte der Erträge
der Besteuerung.
- Sonderausgabenabzug bei privater Altersvorsorge:
Ab 2005 sind neben Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge an Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben abziehbar. Beiträge zum Aufbau einer eigenen
kapitalgedeckten Altersversorgung sind ebenfalls abzugsfähig, wenn der Vertrag eine lebenslange Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der
Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsunfähigkeit oder der Hinterbliebenen vorsieht. Die Aufwendungen sind bis zu 20.000 Euro (bis zu 40.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) als Sonderausgaben zu
berücksichtigen. In 2005 können von den genannten Aufwendungen jedoch erst 60 Prozent angesetzt werden.
- Beachtung der Escape-Klausel:
Steuerpflichtige können die Besteuerung ihrer Rentenzahlungen lediglich mit dem Ertragsanteil beantragen. Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Jahre vor dem 31.12.2004 Beiträge oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze in die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder in die private Altersvorsorge eingezahlt wurden.
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Investitionszulagengesetz 2005: Neue Investitionsförderung Das Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2005 als Nachfolgeregelung des
InvZulG 1999 sichert die Investitionsförderung in reduzierter Form für 2 weitere Jahre. Ende 2004 läuft die Investitionszulage 1999 aus. Ab 2005 sind folgende Änderungen bei der Investitionsplanung zu beachten: Die Förderung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohnungen wurde ersatzlos gestrichen. Förderungsfähig sind nur noch
Erstinvestitionen in bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie neue gewerbliche Bauten des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen. Die Förderung in sensiblen Sektoren
wie Stahl und Schiffsbau wurde ausgeschlossen. Die Investitionsförderung wird nunmehr bis Ablauf des Jahres 2006 fortgeführt. Sie
beschränkt sich auf Investitionen, die zwischen dem 24.3.2004 und 31.12.2006 begonnen wurden und zwischen dem 1.1.2005 und 31.12.2006 beendet werden. Es besteht eine Förderlücke für Investitionen, die vor dem 24.3.2004
begonnen wurden und nicht mehr vor dem 31.12.2004 abgeschlossen werden. Können die Investitionen im Jahr 2004 beendet werden, greift noch das InvZulG 1999. Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in den begünstigten Betrieben verbleiben. Die jährliche Privatnutzung darf dabei
maximal 10 Prozent betragen. Investitionen werden grundsätzlich mit einem Zulagensatz von 12,5 Prozent (Normalsatz) sowie 15 Prozent (für
Investitionen im Randgebiet) gefördert. Besonders förderberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission vom 6.5.2003. Die Fördersätze erhöhen sich hier auf 25 Prozent
(Normalsatz), 27,5 Prozent (Betriebsstätten im Randgebiet, erweitert um Brandenburg) oder 20 Prozent (Betriebsstätten im Arbeitsmarktbereich Berlin). ____________
Betriebsveräußerungen: Minderung der Steuerbelastung Gewinne aus Betriebsveräußerungen sind durch die so genannte Fünftelregelung
oder unter bestimmten Vorraussetzungen durch den halben durchschnittlichen Steuersatz
begünstigt. Die Höhe des Steuersatzes ist in diesen Fällen von den übrigen, nicht begünstigten Einkünften abhängig. Eine Verlagerung dieser Einkünfte in spätere Veranlagungszeiträume ist – auch vor dem Hintergrund der Tarifabsenkung – zu prüfen. Kommt es zu einem Verkauf zum Jahreswechsel, ist es durch die entsprechende Formulierung im Vertrag möglich, den Veräußerungsgewinn dem alten oder schon dem neuen Jahr zuzuordnen.
Die Besteuerung der stillen Reserven, die beim Verkauf aufzudecken sind, kann im Einzelfall auch durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen
hinausgeschoben werden. Hierzu ist eine Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig und nicht nur die Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter. Erklärt der Verpächter nicht explizit die Betriebsaufgabe, so
bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen des Verpächters unter Fortführung der Buchwerte. Es kommt nicht zu einer Aufdeckung der stillen Reserven und die künftigen Pachteinnahmen stellen gewerbliche,
nicht der Gewerbesteuer unterliegende Betriebseinnahmen dar. Wichtige Voraussetzung ist dabei, dass der Verpächter den
Betrieb jederzeit, ohne wesentliche Änderungen selbst wieder aufnehmen kann. Nach jüngerer Rechtsprechung wurde in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Betriebsverpachtung im Ganzen nicht daran scheitert, dass das
mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört. ____________ Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Änderung im UStG Durch das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit traten mit Wirkung zum 1.8.2004 folgende Änderungen im Umsatzsteuergesetz in Kraft: Jeder Unternehmer ist
innerhalb von 6 Monaten zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn er eine steuerbare Lieferung oder Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Für steuerbare Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist durch den Unternehmer innerhalb von 6 Monaten ebenfalls zwingend eine
Rechnung auszustellen, unabhängig davon, wer Leistungsempfänger ist. Somit besteht die Pflicht zur Rechnungserstellung auch dann, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist oder ein Unternehmer die Leistung
privat bezogen hat. Gleichzeitig müssen diese Empfänger entsprechende Rechnungen und Belege 2 Jahre aufbewahren. Ein Hinweis auf diese Aufbewahrungsfrist muss in der Rechnung enthalten sein. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind in diesem Fall nicht nur als Bauleistungen an Grundstücken auszulegen.
Reinigungsarbeiten, Planungsleistungen usw. fallen ebenfalls unter diesen Tatbestand. Erstmals wurden diese verschärften Regelungen unter
Androhung von Bußgeldern aufgestellt. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsverpflichtung droht ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro. Die unterlassene Rechnungserstellung kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet
werden. ____________
Anschaffungsnaher Aufwand: Neue Gesetzeslage Erhaltungsaufwendungen für vermietete Immobilien stellen grundsätzlich Werbungskosten zu den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Sie können im Jahr der Zahlung grundsätzlich im vollen Umfang Einkünfte mindernd berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund der Tarifabsenkung in 2005 sollten fällige
Reparaturen und Investitionen noch in 2004 vorgezogen werden, um eine höhere Steuerentlastung zu erreichen. Dabei ist jedoch die neue Gesetzeslage zu den anschaffungsnahen Aufwendungen unbedingt zu beachten. Die
gesetzliche Regelung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz gilt für alle Baumaßnahmen, für die der Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wurde. Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben ist auf die Einreichung
der Bauunterlagen abzustellen. Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungs-maßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung, die 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, stellen danach
anschaffungsnahe Herstellungskosten dar. Als Erhaltungsaufwand und damit als sofort abzugsfähige Werbungskosten sind demnach nur Aufwendungen zu berücksichtigen, die dem Grunde nach keine nachträglichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten sind und auch nicht wegen Überschreitens der 15 Prozent-Grenze in anschaffungsnahen Herstellungsaufwand umzudeuten sind. Größerer Erhaltungsaufwand für Gebäude, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, kann ab 2004 gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre
verteilt werden. Das kann für den Steuerpflichtigen dann günstig sein, wenn in Zukunft höhere Einkünfte als im Jahr der Entstehung des Erhaltungsaufwands zu erwarten sind. Auch im Hinblick auf die Mindestbesteuerung
beim Verlustvortrag können dadurch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermieden werden. ____________
Betriebskostenabrechnung für 2003: Noch bis zum 31.12. abrechnen Um den
Nachzahlungsanspruch (§ 556 Absatz 3 Bundesgesetzblatt) nicht zu verlieren, müssen Vermieter die Betriebskosten innerhalb eines Jahres abrechnen. Bis spätestens 31.12.2004 muss den Mietern demnach die
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 zugehen. Der fristgerechte Zugang sollte durch persönliche Zustellung gegen Empfangsbescheinigung oder durch Übersendung per Einschreiben mit Rückschein sichergestellt sein.
____________ Steueramnestieerklärung:
25 Prozent Abgeltungssteuer bis 31.12.2004 Mit dem sog. Strafbefreiungserklärungsgesetz hat der Gesetzgeber einen Anreiz geschaffen, in der
Vergangenheit nicht richtig und nicht vollständig erklärte Einkünfte oder zuviel erklärte Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachträglich anzugeben. Bei Abgabe dieser Erklärung und fristgerechter Entrichtung der
Abgeltungsteuer erlangt der Steuerpflichtige Straffreiheit und die entstandenen Ansprüche auf Steuern und Nebenleistungen erlöschen. Die strafbefreiende Erklärung umfasst die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 und kann
grundsätzlich bis zum 31.3.2005 abgegeben werden. Erfolgt die Erklärung und Zahlung bis zum 31.12.2004, gilt für die Abgeltungssteuer noch ein pauschaler Steuersatz von 25 Prozent. Vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 sind 35
Prozent des erklärten Betrages zu zahlen. Danach läuft das Gesetz aus. ____________ Private Veräußerungsgeschäfte: Wertpapierverkäufe ab 1999 Die Besteuerung von privaten
Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 wurde vom Bundesverfassungsgericht auf Grund mangelnder Kontrollmöglichkeiten für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Diese Entscheidung
erstreckte sich jedoch nicht auf die Folgejahre. Die Finanzverwaltung sah keinen Anlass mehr, Einkommensteuerbescheide aus diesem Grund für die Veranlagungszeiträume ab 1999 vorläufig zu erteilen.
Zwischenzeitlich wurden jedoch seitens der Finanzgerichte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auch für die Jahre ab 1999 laut. Das Bundesverfassungsgericht wird vorrausichtlich auch für diese Jahre angerufen. In
bedeutsamen Fällen sollte gegen alle noch offenen Steuerbescheide Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden beziehungsweise der Finanzrechtsweg durch Klage eröffnet werden. ____________ Kapitaleinkünfte: Nutzung der Tarifabsenkung 2005
Auch für Kapitalanleger bestehen Möglichkeiten, die Absenkung des Einkommensteuertarifs 2005 zu nutzen, indem sie Kapitalerträge in das Jahr 2005
verschieben oder Werbungskosten in 2004 vorziehen. Typische Werbungskosten sind zum Beispiel Beratungskosten für die
Vermögensverwaltung, Damnum, Schuldzinsen bei fremdfinanzierten Wertpapieren, Kosten der Konto- und Depotführung oder Fahrkosten zur Hauptversammlung. Gewinne aus privaten Veräußerungen von Wertpapieren innerhalb eines Jahres sollten möglichst erst nach dem 31.12.2004 realisiert werden. Entsteht ein Veräußerungsverlust
innerhalb eines Jahres, sollte dagegen geprüft werden, ob die Verluste noch in 2004 zu realisieren sind. Andere Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften können damit ausgeglichen werden beziehungsweise ein Rücktrag
in das Jahr 2003 kann erfolgen. Kapitalanlagen mit hohem Stückzinsanteil können die Steuerlast noch in diesem Jahr entscheidend senken.
Beim so genannten Stückzinsmodell lässt sich der Verkäufer der festverzinslichen Wertpapiere den bis zum Verkaufszeitpunkt entstandenen Zinsanspruch vergüten. Die Zinsen werden gesondert ausgewiesen und erst zu einem
späteren Zeitpunkt für den gesamten Zinszahlungszeitraum an den Käufer ausgezahlt. Die bei Kauf gezahlten Stückzinsen stellen negative Einnahmen dar und mindern das steuerpflichtige Einkommen des Käufers in 2004. Bei
Auszahlung in 2005 sind dann die gesamten Zinsen zu versteuern, wodurch sich eine Steuerstundung und durch den sinkenden Steuersatz ein endgültiger Steuervorteil ergibt. Weitere Kapitalanlagen mit zeitlicher Verlagerung
der Erträge sind: Zero-Bonds, Finanzierungsschätze, Sparbriefe, Bundesschatzbriefe Typ B, Schuldverschreibungen, Kombi-, Gleitzins- oder Step-up-Anleihen. ____________ Gewerblicher Grundstückshandel: Neuregelung des BMF Für die Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel hat man sich grundsätzlich der „Drei-Objekt-Grenze“ als Vereinfachungsregel bedient.
Von diesem Grundsatz wurde durch die Rechtsprechung immer mehr abgewichen. Der Bundesfinanzhof nimmt nunmehr gewerblichen Grundstückshandel auch ohne Überschreitung der „Drei-Objekt-Grenze“ an, wenn besondere Merkmale
für eine von vornherein bestandene Verkaufsabsicht sprechen. Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.3.2004 enthält hierfür eine Übergangvorschrift, nach der die diesbezügliche Regelung erst auf
Veräußerungen nach dem 31.5.2002 (Datum der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofes vom 10.12.2001) anzuwenden ist. ____________ Gewerbesteuer und Abfärbetheorie: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung wurde in 2004 erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt.
Der Gewerbesteuer unterliegen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber die freien Berufe und die übrigen selbstständigen Tätigkeiten. Hierin kann eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) liegen. Die
Finanzverwaltung hat mit Erlassen vom 1.10.2004 entschieden, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages diesbezüglich für vorläufig zu erklären. Sollte der Vorläufigkeitsvermerk bislang nicht aufgenommen sein, so ist
gegen betreffende Gewerbesteuermessbetragsbescheide Einspruch mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens einzulegen. Nach der sog.
Abfärbetheorie in § 15 Absatz 3 Nummer 1 Einkommensteuergesetz werden die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn die Gesellschaft zumindest teilweise gewerblich tätig
ist. Eine nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft führt im Grundsatz insgesamt zu gewerblichen Einkünften und damit ggf. auch zur Verpflichtung, Gewerbesteuer zu entrichten. Auch die
Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz soll überprüft werden. ____________
EÜR: Gewillkürtes Betriebsvermögen Der Bundesfinanzhof hat Ende 2003 entschieden,
dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können. Er hat damit seine entgegenstehende langjährige Rechtsprechung aufgegeben. Wird ein
Wirtschaftsgut zu mehr als 10 Prozent betrieblich genutzt und ist es objektiv geeignet und bestimmt, den Betrieb zu fördern, kann es dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Allerdings ist es bei der Einnahmen-Überschussrechnung, mangels einer Buchführung, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in
unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird. Die Entscheidung darf nicht
erst bei Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuererklärung getroffen werden, sondern muss im laufenden Jahr eindeutig dokumentiert werden. ____________ Gewinnausschüttungen in 2005: Neue Abzugspraxis Bisher ist die Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag unabhängig von der Art des steuerpflichtigen Ertrags bis zum 10. des Folgemonats anzumelden und
abzuführen. Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen, wurde diese Frist abgeschafft. Die Steuerabzugsbeträge sind ab 1.1.2005 zeitgleich mit den Gewinnausschüttungen an das zuständige Finanzamt
abzuführen. Die Kapitalertragsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Wird
der Tag der Auszahlung nicht ebenfalls durch die Gesellschafterversammlung beschlossen, so gilt als Tag des Zuflusses der Tag nach der Beschlussfassung. Es sollte künftig Vorsorge getroffen werden, dass auch zur Zahlung
der Steuer ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen. ____________ Gemischt genutzte Gebäude: Vorsteuerabzug Nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs kann ein Unternehmer ein teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu privaten Wohnzwecken genutztes Gebäude umsatzsteuerlich insgesamt dem Unternehmen zuordnen. Dazu muss die betriebliche Nutzung
mindestens 10 Prozent betragen. Da auch eine andere Entscheidung möglich ist, muss der Unternehmer in dieser Frage eine ausdrückliche Zuordnung
treffen. Für Grundstücke/Gebäude, die nach dem 30.6.2004 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt die bisherige Unterstellung der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht mehr,
sofern keine anders lautende schriftliche Erklärung abgegeben wurde. Will der Unternehmer das gesamte Gebäude
dem Unternehmensvermögen zuordnen, sollte er den entsprechenden Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das entsprechende Jahr geltend machen.
Kann aus dem Umfang der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen geschlossen werden, muss sich der Unternehmer spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung dazu äußern, ob und in
welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet hat. Die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen hat zur
Folge, dass der volle Vorsteuerabzug, insbesondere auch auf sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, vorgenommen werden kann. Die private Nutzung gilt damit nicht mehr als vorsteuerschädlicher Umsatz. Im Gegenzug
ist die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Bemessungsgrundlage sind dabei die anteiligen auf die private Nutzung entfallenden laufenden Kosten sowie die anteilige Abschreibung. Was die Abschreibung betrifft, will die Finanzverwaltung nicht von den ertragsteuerlichen Grundsätzen
(Nutzungs-dauer 50 Jahre / 2 Prozent) ausgehen, sondern auf den umsatzsteuerlich maßgeblichen Berichtigungszeitraum von 10 Jahren (Abschreibung 10 Prozent) abstellen. Im Ergebnis wird damit innerhalb von 10 Jahren der
volle Vorsteuerabzug auf die nicht unternehmerisch verwendeten Teile wieder ausgeglichen. Lediglich ein positiver Zins- und Liquiditätseffekt verbleibt. Diese Verwaltungsauffassung ist grundsätzlich ab dem 1.7.2004
anzuwenden. Wer bereits vor dem 1.7.2004 durch Berufung auf das EuGH-Urteil vom 8.5.2003 den vollständigen Vorsteuerabzug geltend macht, muss die Versteuerung der privaten Nutzung auch rückwirkend nach den neuen
Aufteilungsregeln vornehmen. Der Berichtigungszeitraum entspricht in keiner Weise der tatsächlichen
Nutzungsdauer eines Gebäudes und damit auch nicht den tatsächlichen Kosten. Die Bemessung der Privatnutzung mit jährlich 10 Prozent Abschreibung anhand dieser wirklichkeitsfremden Festlegung der Abschreibungsdauer wird
sicherlich gerichtlich überprüft werden. Hiergegen sollte Einspruch eingelegt werden. Die Finanzverwaltung stimmt inzwischen nach einer Verfügung der OFD Nürnberg vom 4.10.2004 (Az. S 7300 – 641/St 43;
DStR 2004, 1882) dem Ruhen der Einspruchsverfahren zu, soweit die unentgeltliche Wertabgabe mit 10 Prozent anstelle von 2 Prozent der Kosten besteuert wurde. ____________ Lohnfortzahlung: Bundesknappschaft senkt 2005 die Umlage Die Bundesknappschaft senkt zum 1.1.2005 ihre Beiträge zur Umlageversicherung wie folgt: Die „Umlage 1“ beträgt künftig 0,1 Prozent (bisher 1,2 Prozent). Gleichzeitig steigt
der Erstattungssatz für Aufwendungen im Krankheitsfall von bisher 70 auf 80 Prozent. Beiträge zur „Umlage 2“ werden vorerst nicht mehr erhoben. Von den niedrigeren Umlagen profitieren alle Arbeitgeber von geringfügig
entlohnten Beschäftigten (Minijob bis 400 Euro) und die am Haushaltscheckverfahren teilnehmenden privaten Arbeitgeber. ____________
Weihnachtsfeier: Steueroptimale Gestaltung Die Zuwendungen eines Arbeitgebers zur Weihnachtsfeier bzw. zu sonstigen Betriebsfeiern bleiben unter folgenden Voraussetzungen lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei: Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 110 Euro pro Arbeitnehmer
betragen. Diese Freigrenze darf auch bei der Teilnahme des Ehegatten nicht überschritten werden. Geschenke, die im Rahmen dieser Veranstaltung überreicht oder auch verlost werden, bleiben nur bei einem Wert von bis zu
40 Euro einschließlich Umsatzsteuer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Sie müssen ebenfalls bei der 110-Euro-Grenze für die Gesamtkosten berücksichtigt werden. Pro Jahr sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen
begünstigt. Das gilt unabhängig von der Größe des Betriebes. Auch Übernachtungen sind nicht schädlich. Werden diese Voraussetzungen nicht
eingehalten, gehören die Zuwendungen des Arbeitgebers insgesamt zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn. Um einzelne Gehaltsabrechnungen nicht individuell ändern zu müssen und die
Zuwendungen sozialversicherungsfrei gewähren zu können, sollte der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal abführen. ____________ Mit freundlichen Grüssen
Dipl.-Finanzwirtin Dipl.-Finanzwirt
Steuerberaterin Steuerberater
Jutta Tacke Peter Tacke
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