Ausländische Lebensversicherungen: Erträge können steuerfrei sein Immer wieder gibt es Zweifelsfragen bei der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen. Probleme entstehen
u.a. beim Abschluss von Verträgen mit Versicherungsunternehmen, die keinen Sitz/keine Erlaubnis im Inland haben. Insofern hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nun klargestellt, dass Erträge aus einer
Lebensversicherung mit Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004 auch dann steuerfrei sein können, wenn die Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, weil das Versicherungsunternehmen z.B. keinen Sitz und
keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat. Dem lag folgender Urteilsfall zu Grunde: Ein Anleger bei einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft hatte eine Kapitallebensversicherung über die Dauer
von 16 Jahren abgeschlossen, und das Finanzamt hatte die in dem Überschussguthaben enthaltenen Zinsen voll als Kapitaleinnahmen versteuert. Nach Ansicht der Richter geht das Gesetz nicht von einem Zusammenhang zwischen
Steuerfreiheit und Sonderausgabenabzug aus. Dies wird unter anderem deutlich bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, deren Erträge steuerfrei sind, obwohl die Beiträge ebenfalls vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen
sind. Hinweis:Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden. Besteuert das Finanzamt Erträge aus einer ausländischen Lebensversicherung mit Vertragsabschluss vor dem 31.12.2004, sollten
Betroffene unter Hinweis auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen. Was die Rechtslage für ab dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge angeht, gilt dasselbe wie für
Versicherungsgesellschaften, die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzen. Das heißt, die Erträge sind zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und die
Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2004, Az. 3 K 399/01, Revision beim BFH, Az. VIII R 80/04). Kapitalertragsteuerabzug: Ab 2006 auch für Zinsen aus Beitragsdepots Ab dem Jahr 2006 müssen Versicherer die Kapitalertragsteuer von den Zinsen aus
Beitragsdepots einbehalten und abführen. Der Kapitalertragsteuersatz für diese Zinsen beträgt dann wie bei anderen Zinseinkünften auch 30 und nicht wie bei steuerpflichtigen Lebensversicherungen 25 Prozent. Zusätzlich
ist noch der Solidaritätszuschlag zu beachten. Dazu folgende Einzelheiten: Üblicherweise wird eine Lebens- oder Rentenversicherung mit monatlichen Beitragszahlungen abgeschlossen. Es gibt aber auch Fälle, in
denen durch eine Prämienvorauszahlung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ein verzinsliches Guthaben deponiert und die Prämie jeweils bei Fälligkeit von dem Beitragsdepotkonto abgebucht wird. Die Zinsen für die
Beitragsvorauszahlung gehören für den einzahlenden Versicherungsnehmer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind im Jahr der Gutschrift auf dem Beitragsdepot zu versteuern. Von den Zinsen für die
Beitragsvorauszahlungen mussten die Versicherer bislang keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. Hinweis:Von der Neuregelung sind ab dem 1.1.2006 neu begründete Depots betroffen.
Entscheidender Zeitpunkt ist der Abschluss des Depot- und nicht der des Versicherungsvertrags. Die Neuregelung wirkt sich auch auf die Depotsumme aus. Sie muss künftig höher sein als bislang, wenn das Depot am Ende der
festgelegten Laufzeit aufgebraucht sein soll (BMF-Schreiben vom 28.4.2005, Az. IV C 1 – S 2400 – 10/05).
Wegzugsbesteuerung: Zinslose Stundung bis zur gesetzlichen Neuregelung Endet die Besteuerung in Deutschland durch Wegzug, müssen die stillen Reserven einer wesentlichen Beteiligung an einer
inländischen Kapitalgesellschaft aufgedeckt und versteuert werden. Dann wird laut Außensteuergesetz ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert. Im März letzten Jahres hatte der Europäische Gerichtshof
entschieden, dass die französische Wegzugsbesteuerung mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Aus diesem Grund hätte auch die mit der französischen vergleichbare deutsche Regelung im
Außensteuergesetz geändert werden müssen Da dies bislang aber noch nicht umgesetzt worden ist, leitete die EU-Kommission zwischenzeitlich gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun reagiert und erklärt, dass die beim Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weiterhin festgesetzte Steuer bis
zu einer gesetzlichen Neuregelung von Amts wegen zinslos zu stunden ist. Das gilt so lange, bis der Besitzer - die Anteile veräußert, - in ein Drittland verzieht oder -
dem deutschen Finanzamt nicht jedes Jahr schriftlich seine Anschrift mitteilt und bestätigt, dass sich die Anteile noch in seinem Eigentum befinden. Hinweis:Ein Verkauf der wesentlichen
Beteiligung nach dem Wegzug muss dem deutschen Finanzamt mitgeteilt werden. Ist der bei dieser späteren Veräußerung entstehende Steuerbetrag geringer als der fiktiv ermittelte Betrag, wird die Differenz erlassen.
Betroffene sollten in noch offenen Verfahren einen Antrag auf Stundung stellen, da diese Grundsätze in allen Fällen anzuwenden sind, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (BMF-Schreiben vom
8.6.2005, Az. IV B 5 – S 1348 – 35/05). Steuerschuldnerschaft im Umsatzsteuerrecht: Ansässigkeit im Ausland Die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz
geht unter anderem bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines ausländischen Unternehmers auf den Leistungsempfänger über. Ist sich der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Umsatzes über die Ansässigkeit unsicher,
kann er die Steuerschuld nur dann vermeiden, wenn ihm eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Den hierzu vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Vordruck USt 1 TS muss der leistende Unternehmer bei
seinem inländischen Finanzamt beantragen. Betriebe sollten im Zweifel immer auf die Vorlage dieser Bescheinigung bestehen. Das gilt insbesondere, wenn die leistende Firma einen ausländisch klingenden Namen
oder mehrere Adressen diesseits und jenseits der Grenze hat. Maßgeblich ist die Ansässigkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht bei Vertragsabschluss oder Auftragsvergabe. Hinweis:
Bauunternehmern nutzt diese Bescheinigung allerdings nicht. Sie sind stets Schuldner der Umsatzsteuer, sofern es um Bauleistungen geht. Der Sitz der beauftragten Firma spielt in diesen Fällen keine Rolle (BMF-Schreiben
vom 12.4.2005, Az. IV A 6 - S 7279 - 84/05). Ein-Prozent-Regelung: Drei Klarstellungen auf einen Blick Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich
in zwei Entscheidungen zur Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz im Rahmen der pauschalen Ein-Prozent-Regelung geäußert. Hierbei ging es zum einen um die Kosten für ein Navigationsgerät sowie zum anderen
um vom Arbeitgeber übernommene Sonderkosten. Darüber hinaus hat sich die Oberfinanzdirektion Nürnberg zu den Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs durch einen Kostenersatz
Dritter geäußert. Dazu folgende Einzelheiten: -Navigationsgerät ist als Sonderausstattung zu erfassen Die Kosten für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät sind in die Bemessungsgrundlage für
die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz einzubeziehen. Generell maßgebend ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer. Aufpreise für zusätzlich eingebaute Ausstattungen erhöhen den Listenpreis eines Pkw entsprechend. Hiermit werden pauschal sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten
Nutzung des Pkw ergeben. Diese vereinfachte Regelung gestattet es nicht, einzelne unselbstständige Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zu trennen. Denn besteuert wird die private
Nutzbarkeit des konkreten Fahrzeugs. Daher ist es auch unerheblich, ob das Navigationsgerät eine Telekommunikationseinrichtung im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Die werkseitig fest eingebaute Anlage ist kein
eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzen getrennt vom privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte. Die Verwendung des Geräts während der Fahrt dient allein dem Gebrauch des Firmenwagens und erfüllt keinen
eigenständigen Zweck. Die Vorteile aus der Nutzung des Navigationsgeräts während der Privatfahrten sind daher als unselbstständiger Bestandteil im Nutzungsvorteil enthalten (BFH-Urteil vom 16.2.2005, Az. VI R 37/04).
- Sonderaufwendungen als zusätzlicher Vorteil noch nicht geklärt Stellt die Übernahme von Maut, Parkgebühren, Anwohner-Parkberechti-gungen, Vignetten oder eines ADAC-Schutzbriefs durch den Arbeitgeber
einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar, sofern die Aufwendungen nicht direkt mit der beruflichen Nutzung im Zusammenhang stehen? Oder sind diese Kosten mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach der
Ein-Prozent-Regel abgegolten? Der Bundesfinanzhof hat hierzu selbst noch keine Entscheidung getroffen, vielmehr - auszugsweise - folgende Fragen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit der Bitte um Stellungnahme
gerichtet: - Gehören Maut, Parkgebühren, Anwohner-Parkberechtigungen, Vignetten oder ADAC-Schutzbriefe zu den über § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erfassten
Kosten? - Welche Aufwendungen sollen grundsätzlich in die Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Privat-nutzung einfließen? Hinweis:
Arbeitgeber sollten die strittigen Kosten weiterhin in ihre Steuerberechnung einbeziehen, die betroffenen Arbeitnehmer aber auf dieses laufende Verfahren hinweisen (BFH- Beschluss vom 26.1.2005, Az. VI R 37/03).
- Kostenerstattungen Dritter mindern Gesamtkosten Die Gesamtkosten eines Fahrzeugs sind für die Privatnutzung sowohl bei der Fahrtenbuch- als auch bei der Ein-Prozent-Regelung maßgebend.
Hierbei mindern laut Finanzverwaltung Kosten-erstattungen von dritter Seite die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Kosten und Erstattungsleistung
besteht. Eine Minderung der Gesamtkosten ist auch vorzunehmen, wenn die Erstattung wegen des Zuflussprinzips erst im Folgejahr vereinnahmt wird (OFD Nürnberg, Verfügung vom 25.5.2005, Az. S 2145 - 47/St 31).
Dienstwagen: Senkung der Lohnsteuer durch achtjährige Abschreibung Versteuert der Arbeitnehmer die Privatnutzung seines Dienstwagens nach der
„Fahrtenbuch-Methode“, ist als Arbeitslohn der Teil der tatsächlichen Kosten anzusetzen, der auf die Privatfahrten entfällt. Hinsichtlich der Höhe der zu Grunde zu legenden Kosten für z.B. Benzin, die Kfz-Steuer,
Reparaturen und die Abschreibung ist der Arbeitnehmer nicht an die Ansätze des Arbeitgebers in dessen Gewinnermittlung gebunden. Während der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung die amtlichen AfA-Tabellen mit einer
fünfjährigen Nutzungsdauer für Pkw anwenden muss, kann für die Ermittlung der Privatnutzung eine Nutzungsdauer von acht Jahren angenommen werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber vorgenommenen
Sonderabschreibungen nicht ansetzen. Das hat zur Folge, dass es in den ersten fünf Jahren wegen geringerer Kosten zu einer niedrigeren lohnsteuerpflichtigen Privatnutzung beim Arbeitnehmer kommt. Vom
sechsten bis zum achten Jahr sind dann allerdings weiterhin Abschreibungen bei der Ermittlung der Privatnutzung anzusetzen, obwohl der Arbeitgeber das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben hat (BFH-Beschluss vom
29.3.2005, Az. IX B 174/03). Studenten: Besonderheiten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung Gerade in den Ferienmonaten kann die steuer- und sozialversicherungsrechtliche
Behandlung von Studenten eine Lohnbuchhaltungsabteilung immer wieder vor Probleme stellen. Die für diese Beschäftigten zu beachtenden Regelungen weichen von den Bestimmungen für andere Arbeitnehmer ab und sind
umfangreich. Zu den Besonderheiten im Einzelnen: Arbeiten während der Studienzeit Studenten, die als ordentliche Studierende an einer Hoch- oder Fachschule eingeschrieben sind, brauchen keine
Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Als Nachweis für die berechtigte beitragsfreie Abrechnung muss die Immatrikulationsbescheinigung zu den Lohnunterlagen genommen werden. Ferner
ist für die Beitragsfreiheit Voraussetzung, dass das Studium auch während der aufgenommenen Beschäftigung weiterhin im Vordergrund steht. Davon kann generell ausgegangen werden, wenn der Umfang der Arbeit nicht mehr als
20 Stunden in der Woche beträgt. Diese Regelung gilt auch für alle Arbeitnehmer, die bei ihrem Arbeitgeber die Arbeitszeit auf mindestens 20 Stunden in der Woche reduzieren, um nebenher ein Studium aufzunehmen. In
Einzelfällen kann diese 20-Stunden-Grenze allerdings auch überschritten werden. Die Höhe des Verdienstes spielt für die Annahme des „Werkstudentenstatus“ grundsätzlich keine Rolle. Bei Langzeitstudenten wird dieser
Status üblicherweise bis zu einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern – ungeachtet des Studiengangs – anerkannt. Sozialversicherungsbeiträge können auch dann vermieden werden, wenn die Beschäftigung mehr
als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird und die Tätigkeit nicht überwiegend am Wochenende oder in den Abendstunden stattfindet. Das ist der Fall, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate
befristet festgelegt wird. Hierbei spielen Dauer der Tätigkeit und Höhe des Entgelts keine Rolle. Die Versicherungspflicht tritt mit Überschreiten dieses Zeitraums bzw. mit dem Tag ein, an dem bekannt wird, dass die
Frist überschritten wird. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass ggf. mehrere solcher befristeten Beschäftigungen die Dauer von 26 Wochen innerhalb eines Jahres nicht überschreiten (nicht: eines Kalenderjahres).
Wäre dem so, wird angenommen, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht. Für diese Zeitgrenze sind auch Beschäftigungen, die im Laufe eines Jahres bei anderen Arbeitgebern stattfanden, mit anzurechnen. Gleiches
gilt für die Zeiten, die während der Semesterferien angefallen sind. Sobald die 26 Wochen erreicht sind oder erkennbar wird, dass sie überschritten werden, fällt der Student in die Beitragspflicht. Zurückliegende
beitragsfreie Zeiträume bleiben unverändert. Studenten, die auf Grund der beruflichen Tätigkeit ihr Studium als Teilzeitstudium ausüben, fallen nicht unter das „Werkstudentenprivileg“. Ihre Beschäftigung ist
als sozialversicherungspflichtig zu behandeln. Dies gilt ebenso für Studenten, die sich an einer Fernuniversität eingeschrieben haben. Ausländische Studenten, die an einer Hochschule im Ausland arbeiten, aber eine
Beschäftigung im Inland unter Beachtung der genannten Bedingungen ausüben, sind allerdings wie inländische Studenten beitragsfrei abzurechnen. In der Rentenversicherung gelten für Studenten keine
Sondervorschriften. Seit dem 1.10.1996 besteht Beitragspflicht. Arbeiten während der Semesterferien Studenten dürfen während der Semesterferien zeitlich unbegrenzt arbeiten. Die 20-Stunden-Grenze
gilt nicht. Ist aber absehbar, dass die Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche über die Semesterferien hinaus andauert, wird der Student grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an sozialversicherungspflichtig.
Verlängert sich die Beschäftigungszeit um maximal zwei Wochen nach Ablauf der Semesterferien, wird dies von den Sozialversicherungsträgern akzeptiert, ohne dass eine Versicherungspflicht entsteht.
Ausbildung parallel zum Studium Im Rahmen einer praxisorientierteren Ausbildung werden vermehrt Studiengänge eingerichtet, die neben dem Studium z.B. verschiedene Praktika oder parallele Ausbildungen vorsehen.
Darunter fallen duale, berufs- und ausbildungsintegrierte sowie praxisorientierte Studiengänge. Die Studenten dieser Studiengänge haben gegenüber dem Ausbildungs-Betrieb meist Ansprüche auf ein durchgehendes Gehalt,
Urlaub usw. und erlangen damit die Arbeitnehmereigenschaft. Das heißt, die Beschäftigungen sind sozial- und rentenversicherungspflichtig. Eine Ausnahme dazu bilden ggf. geringfügig beschäftigte Studenten.
Beendigung, Abbruch oder Unterbrechung des Studiums Wird das Studium unter- oder abgebrochen, endet die Hochschulausbildung mit der Exmatrikulation. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Sozialversicherungsfreiheit.
Ein Ende der Hochschulausbildung tritt ebenfalls mit dem Ablegen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung ein, wobei der Zeitpunkt, zu dem das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, keine Rolle spielt. Personen, die also nach
Ablegen der Prüfung noch in der Hochschule eingeschrieben sind, fallen nicht mehr unter das Werkstudentenprivileg. Gleiches gilt für Personen, die nach ihrem ersten Hochschulabschluss noch ein Ergänzungs- bzw.
Zweitstudium aufnehmen, das der beruflichen Weiterbildung dient, oder ein Promotionsstudium betreiben. Nimmt der Student dagegen ein Aufbau- oder Zweitstudium auf, das zu einem eigenen Abschluss führt, bleibt er im
Rahmen einer Beschäftigung im genannten Umfang weiterhin beitragsfrei. Verzugszinsen Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden.
Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz
für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2005 beträgt 1,17 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen: - für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent - für einen
grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent - für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit: - vom 1.1.2005 bis 30.06.2005 1,21 %
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 % - vom 1.1.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 % - vom 1.1.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 % - vom 1.1.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 % - vom 1.9.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
- vom 1.5.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %
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Mit freundlichen Grüssen
Jutta Tacke Peter Tacke
Dipl.-Finanzwirtin Dipl.-Finanzwirt
Steuerberaterin Steuerberater
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