|
Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen: Ausnahme nicht verlängert Nach Ansicht des Bundesfinanz-ministeriums (BMF) sind ab dem
Monat Juni 2005 die Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen wieder zwingend in elektronischer Form vorzunehmen, soweit keine unbillige Härte vorliegt. Die bis Ende Mai begrenzte Ausnahmeregelung wurde nicht
verlängert. Ein entgegenstehender Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen ist aufgehoben worden. Das BMF teilt die Bedenken der Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden der Länder
zur Rechtswidrigkeit der ausschließlich elektronischen Abgabe der Steueranmeldungen nicht (DStV, Pressemitteilung vom 14.6.2005, Nr. P 20/05).
Unternehmensteuersenkung: Was bleibt bei vorgezogenen BT-Wahlen? Wird die Bundestagswahl wie geplant auf den 18.9.2005 vorgezogen und der Bundestag aufgelöst, hat dies Auswirkungen auf fast alle
laufenden Gesetzesvorhaben. Einige Gesetze werden wohl noch vor der Sommerpause verabschiedet, andere werden in`s Stocken geraten oder stehen je nach Wahlausgang sogar vor dem Aus. In jedem Fall sollten Sie aber auf
alles vorbereitet sein. Hier ein Überblick für Unternehmer: I. Gesetzentwurf zur „Sicherung der Unternehmensnachfolge“ Entlastung bei der Erbschaftsteuer Ziel des geplanten Gesetzes zur „Sicherung
der Unternehmensnachfolge“ ist nicht die Begünstigung einer bestimmten Personengruppe, sondern verstärkt die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen. Die Generationenfolge in
mittelständischen Familienunternehmen soll deshalb von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass von Todes wegen oder zu Lebzeiten übertragene Unternehmen von den Nachfolgern
fortgeführt werden. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen soll über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten
abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer ganz. Die Steuerentlastung wird auf ein begünstigtes Vermögen von 100 Mio. Euro begrenzt. Liegt der Wert darüber, bleibt es
grundsätzlich bei der bisherigen Besteuerung. Bei knapp über dieser Grenze liegenden Erwerben findet eine Sonderregelung Anwendung. Danach darf die Erbschaft- und Schenkungsteuer für den Gesamterwerb höchstens 50
Prozent des Betrags ausmachen, der die 100 Mio. Euro Grenze übersteigt. Bei einem knapp über dieser Grenze liegenden Betriebsvermögen würde hingegen eine Steuer von mehr als 19 Mio. Euro anfallen, dem Erwerber
verblieben dabei nur rund vier Fünftel des Vermögens, das ihm bei einer geringfügigen Unter-schreitung der Grenze zur Verfügung gestanden hätte. Da solches dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz widerspricht, wird zunächst
höchstens die Hälfte des 100 Mio. Euro übersteigenden Betrags als fällige Steuer festgesetzt. Von der neuen Vergünstigung ausgenommen ist nicht produktives Vermögen, das dem Grunde nach der
Vermögensverwaltung dient. Weiterhin sollen Anteile an Kapitalgesellschaften zukünftig nicht mehr nach dem Stuttgarter Verfahren bemessen werden, sofern Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25
Prozent am Nennkapital beteiligt waren. Stattdessen erfolgt die Bewertung wie bei Personenunternehmen ausschließlich nach den Bilanzansätzen. Hinweis:
Diese Änderungen sollen für alle Erwerbe nach dem 31.12.2005 gelten. Neben dem Vorschlag der Regierung hat das Land Bayern unter dem 4.5.2005 einen Gesetzesantrag mit gleichem Namen eingebracht, der neben den
vorgenannten Punkten folgende zusätzliche Einzelheiten beinhaltet: -Nicht produktiv verwendetes Betriebsvermögen wird zwar wie im Regierungsentwurf nicht begünstigt, kann aber über einen gebildeten
Abzugsposten erst einmal mindernd berücksichtigt werden. -Die zu stundende Steuer soll auch laut dem bayerischen Entwurf zum Ende eines jeden Jahres in Höhe eines Zehntels des ursprünglichen Betrags
erlöschen. Mindestens soll dies jedoch in Höhe von 5.000 Euro geschehen, so dass die gesamte Steuer bei geringem Vermögen auch schon eher wegfallen kann. -Für die Gegenfinanzierung wird das
Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 Einkommensteuergesetz etwa für Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen auf 43 Prozent gemindert. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Ausgaben sind mit 57 Prozent zu erfassen.
II. Gesetzentwurf zur „Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen“ In dem Gesetzentwurf zur „Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen“ sollen die Maßnahmen umgesetzt werden, die
Gegenstand des so genannten Job-Gipfels vom 17.3.2005 waren. Dies sind auszugsweise: 1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes Durch eine Tarifsenkung soll sich der Körperschaftsteuersatz ab 2006 von 25 auf 19
Prozent vermindern. Die Gesamtbelastung auf Unternehmensebene (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) sinkt damit zum Beispiel bei einem unterstellten Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent von
derzeit 38,65 Prozent auf künftig 33,37 Prozent. Durch dieses Vorhaben würde es sich für Kapitalgesellschaften in 2005 besonders lohnen, Einnahmen ins kommende Jahr zu verschieben, Ausgaben vorzuziehen sowie
Rückstellungsposten in 2005 besonders großzügig zu bemessen. 2. Erleichterungen für Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer für
Personengesellschaften und Einzelunternehmen soll sich von 180 auf 200 Prozent erhöhen. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bis zu einem Hebesatz von 379 Prozent neutralisiert, was in den meisten Gemeinden immer noch
nicht zu einer vollen Entlastung führt. Die höhere Anrechnung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 gelten. 3. Erleichterungen bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken
Veräußerungserlöse beim Verkauf von betrieblichen Grundstücken sollen nur zur Hälfte besteuert werden.Dies gilt allerdings nur für zwischen 2006 und 2008 abgeschlossene Kaufverträge. Die Maßnahme soll es Unternehmen
erleichtern, sich von nicht betriebsnotwendigen Immobilien zu trennen. Die hälftige Besteuerung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass Grund und Boden sowie Gebäude im Verkaufszeitpunkt mehr als zehn Jahre
zum Anlagevermögen des Betriebs gehört haben und die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsver-äußerung oder -aufgabe steht. Darüber hinaus muss eine Veräußerung an Dritte erfolgen. Der bisherige Besitzer
darf das Grundstück anschließend nicht weiterhin für eigene betriebliche Zwecke nutzen. Es darf sich also nicht um betriebsnotwendigen Immobilienbesitz handeln. Hinweis:Diese Änderungsvorschrift zählt
zu den Maßnahmen der Gegenfinanzierung. Das Bundesministerium der Finanzen erhofft sich zusätzliche Einnahmen aus Verkäufen, die ohne diese in Aussicht gestellte Steuerentlastung nicht durchgeführt würden.
Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit dem Verkauf von Betriebsgrundstücken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden ebenfalls bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen. Ergibt sich aus
dem Verkauf ein Verlust, wird dieser unverändert in voller Höhe berücksichtigt. III. Gesetzentwurf zur „Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht“ Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH Das
Bundeskabinett hat am 1.6.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur „Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht“ beschlossen. Darin ist vorgesehen, das Mindeststammkapital einer GmbH von derzeit 25.000 Euro auf 10.000 Euro
abzusenken. Das Gesetz soll zum 1.1.2006 in Kraft treten (Gesetzentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, Bundesrats-Drucksache vom 6.5.2005, 322/05; Gesetzesantrag zur Sicherung der Unternehmensnachfolge,
Bundesrats-Drucksache vom 4.5.2005, 341/05; Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbestimmungen, Bundesrats-Drucksache vom 6.5.2005, 321/05; Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mindestkapitals im
GmbH-Recht – MindestKapG – vom 1.6.2005). Kindergeld: Sozialversiche-rungsbeiträge sind keine Einkünfte des Kindes Hat ein volljähriges, sich in der Ausbildung befindliches
Kind eigene Einkünfte und Bezüge von aktuell mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Bei der Ermittlung dieses Grenzbetrags waren bislang nur
Werbungskosten oder Betriebsausgaben der Kinder zum Abzug zugelassen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen hingegen blieben unberücksichtigt. Jetzt hat das Bundesverfassungs-gericht entschieden, dass diese
Handhabung zumindest bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die für ein volljähriges Kind im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses abgeführt werden, verfassungswidrig ist. Denn die Sozialversicherungsbeiträge
werden vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Weder das Kind noch die Eltern können darüber verfügen. Von den Bezügen und Einkünften dürfen aber nur diejenigen Leistungen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung tatsächlich geeignet sind. Hinweis:Diese erfreuliche Entscheidung wird dazu führen, dass viele Eltern von volljährigen Kindern in der
Berufsausbildung weiterhin Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten werden. Da die Gewährung von Kindergeld wiederum eine Voraussetzung für die Bewilligung der Kinderzulage im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes
ist, können sich für die Eltern sogar noch weitergehende Entlastungen ergeben. Unter anderem ist ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag ebenso eine Vorraussetzung für die Gewährung des
Ausbildungsfreibetrags und für den Sonderausgabenabzug von Schuldgeld, so dass auch dadurch betroffene Eltern zusätzlich profitieren können. Noch nicht abschließend geklärt ist zum jetzigen Zeitpunkt die Frage,
inwieweit auch bereits bestandskräftige Kindergeldbescheide von dem Urteil profitieren können. Ein Ansatzpunkt für eine Änderung dieser Bescheide könnten insbesondere die speziellen Kindergeldänderungsvorschriften (§ 70
Absatz 2 bis 4 Einkommensteuergesetz) sein. Erfolgsaussichten könnten Änderungsanträge so bis weit in die Vergangenheit hinein haben. Nach den abgabenrechtlichen Vorschriften käme eine maximale vergangenheitsbezogene
Änderung über einen Zeitraum von fünf Jahren in Betracht. Denkbar wäre grundsätzlich auch die Wiederaufnahme von rechtskräftig beendeten Kindergeldverfahren nach § 134 Finanzgerichtsordnung. Allerdings kann dies in der
Praxis sehr schwierig werden. Beachtet werden muss insbesondere, dass die Wiederaufnahme grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes geschehen muss (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005, Az.
2 BvR 167/02). Vorweggenommene Werbungskosten: Beiträge zur Altersversorgung? Seit dem 1.1.2005 ist sowohl die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen
als auch die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt. Im Rahmen der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten nachgelagerten Besteuerung werden Leibrenten aus gesetzlichen Versicherungen und aus
berufsständischen Versorgungseinrichtungen zunehmend in voller Höhe steuerpflichtig. Allerdings können nach dieser Neuregelung die Beiträge im Gegenzug nicht immer komplett Steuer mindernd geltend gemacht werden. Der
Übergang zu einer vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2024. Der nur eingeschränkt mögliche Sonderausgabenabzug gilt allerdings auch
für Beiträge, die bereits für Jahre vor 2005 geleistet worden sind. Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen in diesen Jahren ist sogar noch deutlicher eingeschränkt. Die daraus resultierenden Leistungen allerdings sind
ebenfalls in voller Höhe zu versteuern. Gegen den begrenzten Sonderausgabenabzug im Jahre 2003 ist beim Finanzgericht Münster derzeit ein Klageverfahren anhängig. Nach Auffassung des klagenden
Steuer-pflichtigen handelt es sich bei den Beiträgen zur Altersvorsorge um unbegrenzt abzugsfähige vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der sonstigen Einkünfte aus § 22 Einkommensteuergesetz und nicht um nur
teilweise Steuer mindern zu berücksichtigende Sonderausgaben. Ein ähnlich gelagertes Verfahren ist bereits vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Dort begehrt ein Steuerberater für die Streitjahre 1996 bis 1999 unter anderem
die Berücksichtigung seiner geleisteten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. seiner Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer ebenfalls als vorweggenommene Werbungskosten bei
den sonstigen Einkünften und nicht mehr als Sonderausgaben. Hinweis:Betroffene Steuerpflichtige sollten in den Fällen Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen, in denen sich ihre bisherigen
Altersvorsorgeauf-wendungen nicht in voller Höhe als Sonderausgaben ausgewirkt haben. Als Begründung kann man auf die hier vorgestellten Verfahren verweisen (Anhängiges Verfahren beim FG Münster, Az. 14 K 608/05 E; FG
Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2005, Az. 11 K 6920/02 E, Revision beim BFH, Az. X R 11/05). Werbungskosten: Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden Die steuerliche
Anerkennung von Schuldzinsen beim Erwerb oder der Herstellung von Immobilien, die teilweise selbstgenutzt und teilweise vermietet werden, ist durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) seit dem April
2004 geklärt. Danach ist die gezielte Zuordnung von Fremdmitteln unter bestimmten Voraussetzungen wie folgt möglich: 1. Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes Bei der Anschaffung eines
gemischt genutzten Gebäudes führt die gezielte Fremdfinanzierung der Anschaffungs- und Nebenkosten des vermieteten Gebäudeteils zu einem optimalen Schuldzinsenabzug. Um das zu erreichen, ist zunächst eine Aufteilung der
Gesamtanschaffungskosten auf den vermieteten und den selbst genutzten Gebäudeteil notwendig. Die konkrete Zuordnung der Fremdmittel zum vermieteten Gebäudeteil erfolgt durch eine nachvollziehbare Bezahlung des darauf
entfallenden Kaufpreises mit den aufgenommenen Fremdmitteln. 2. Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes Wird ein Gebäude selbst hergestellt, ist zwischen Lieferungen und Leistungen zu unterscheiden, die
ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil oder das Gesamtgebäude betreffen. Für den Schuldzinsenabzug müssen die Kosten den betreffenden Mietteilen zugeordnet sowie gesondert und nachweisbar ausschließlich mit
Fremdmitteln bezahlt werden. Hinweis:Wird von der jeweiligen Zuordnung der Fremdmittel kein Gebrauch gemacht, werden die Eigen- und Fremdmittel nach Maßgabe der Nutzflächen quotal aufgeteilt. Das
führt in der Regel nur zu einem anteiligen Steuer mindernden Schuldzinsenabzug. Das BMF hatte allerdings offen gelassen, ob diese Grundsätze auch für den Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen anwendbar sind,
das für die Durchführung von Renovierungsarbeiten (Erhaltungsaufwand) aufgenommen worden ist. Das hat die Oberfinanzdirektion Koblenz jetzt im Rahmen einer Verfügung ausdrücklich bejaht. Somit gilt auch hier, dass die
Eigenmittel voll dem selbst genutzten Teil zugeordnet werden können. Durch die gezielte Zuordnung des Darlehens zu den Renovierungsarbeiten an dem vermieteten Gebäudeteil kann ein optimaler Schuldzinsenabzug erreicht
werden. Hinweis:Die Rechtsauffassung wurde auf Bundesebene abgestimmt (OFD Koblenz, Kurzinformation Nr. 020/05 vom 21.2.2005, Az. S 2211 A).
vGA: Falle bei nicht geregel-ter Dienstwagennutzung Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer GmbH stellt eine
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. In der Folge erhöht sich der steuerrechtliche Gewinn der GmbH um diese vGA. Die konkrete Höhe der vGA wird in solchen Fällen nicht durch den lohnsteuerrecht-lichen Wert mit 1
Prozent des Listenpreises, sondern ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben ermittelt, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Das heißt, es ist
auf Kostenbasis abzurechnen. Etwaige Gewinnaufschläge können zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer geteilt werden. Hinweis:Die private Dienstwagennutzung sollte zwischen einer GmbH und dem
Geschäftsführer stets klar und unmissverständlich geregelt werden. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die Bemessungsgrundlage, die Zahlungsmodalitäten, die Fälligkeit der Leistung und ggf. der Einbehalt
von Lohn und Gehalt eindeutig festgelegt werden (BFH-Urteil vom 23.2.2005, Az. I R 70/04). Umsatzsteuerpflicht: GmbH-Geschäftsführer können Un-ternehmer sein
GmbH-Geschäftsführer können selbstständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Dass sie als Organ der GmbH den Weisungen der Gesellschaft unterliegen, steht dem nicht entgegen. Denn laut dem
Bundesfinanzhof (BFH) scheidet eine selbstständige Tätigkeit nicht bereits auf Grund einer Organstellung aus. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, wobei zwischen der Organstellung eines Geschäftsführers und dem zu
Grunde liegenden Anstellungsverhältnis unterschieden werden muss. Indiz zur Abgrenzung selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit kann dabei die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung sein. Für
eine selbstständige Tätigkeit spricht, wenn der Geschäftsführer Ort und Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann. Dagegen steht, wenn der Geschäftsführer mit der GmbH seinen Anspruch auf Urlaub, sonstige
Sozial-leistungen oder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart hat. Zu beachten ist auch der Umfang der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers. Grundsätzlich ist die Frage der Selbstständigkeit für
Umsatz- wie Ertragsteuer und auch für die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an eine ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuergesetz allerdings nicht.
Hinweis:Die vorliegende Entscheidung setzt neue Maßstäbe. Sie macht deutlich, dass die Messlatte zur Annahme der Selbstständigkeit des GmbH-Geschäfts-führers hoch hängt. Auch die in der Praxis ungewöhnlichen
vertraglichen Freiheiten der Selbstbestimmung in Bezug auf Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit sowie die ausdrücklich verneinte Bindung an Vorschriften der Gesellschaft haben dem BFH in dem vorliegenden Fall nicht
ausgereicht. Damit bleibt es weiterhin wohl eher die Ausnahme, dass ein GmbH-Geschäftsführer auf seine Tätigkeit Umsatzsteuer abführen muss. Dennoch sollten sich alle Betroffenen zukünftig sehr genau an den neuen
Grundsätzen orientieren. Nachteilig wäre eine zusätzliche Umsatzsteuerlast zum Beispiel für eine GmbH mit Umsätzen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Vorteilhaft kann die neue Rechtslage hingegen wirken, wenn der
GmbH der uneingeschränkte Vorsteuerabzug zusteht. In diesen Fällen eröffnet die neue Rechtsprechung dem GmbH-Geschäftsführer nämlich zusätzlich den Vorsteuerabzug aus seinen tätigkeitsbezogenen Leistungsbezügen wie
beispielsweise aus dem Erwerb eines Pkw oder sonstiger Betriebs- oder Geschäftsausstattung (BFH-Urteil vom 10.3.2005, Az. V R 29/03).
Einsatzwechseltätigkeit: Drei-Monats-Frist greift in 2005 noch nicht Arbeitnehmer, die einer Einsatzwechsel-tätigkeit über mehr als drei Monate am gleichen Tätigkeitsort nachgehen, können
Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten auch über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus geltend machen. Zwar hat der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im Jahr 2004
entschieden, dass die Arbeitnehmer lediglich in den ersten drei Monaten der Einsatzwechseltätigkeit zu diesem Werbungskostenansatz kommen können. Das Bundesministerium der Finanzen hat aber jetzt in einem aktuellen
Schreiben eine für alle Betroffenen günstige Übergangsregelung mitgeteilt: Das BFH-Urteil aus dem Jahr 2004 soll aus Vertrauensschutzgründen erst für nach dem 31.12.2005 beginnende Lohn-zahlungszeiträume angewendet
werden. Hinweis:Sollten Arbeitgeber die neue Rechtsprechung bereits für Lohnzahlungen in 2004 angewendet haben, können Arbeitnehmer dies noch über ihre Einkommensteuererklärung korrigieren (BMF,
Schreiben vom 11.4.2005, Az. IV C 5 – S 2353 – 77/05). Verzugszinsen Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden.
Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der ab dem 1.7.2005
geltende Basiszins-satz ist von der Bundesbank vor Redaktionsschluss noch nicht bekannt gegeben worden. Er wird hier in der nächsten Ausgabe veröffentlicht. Interessierte können ihn aber vorab unter http://www.bundesbank.de/ auf der Startseite abrufen. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 beträgt 1,21 %.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen: - für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 % - für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag
(§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 % - für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 %
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit: - vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 % - vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 % - vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 % - vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 % - vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 %
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch
notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |
Mit freundlichen Grüssen
Jutta Tacke Peter Tacke
Dipl.-Finanzwirtin Dipl.-Finanzwirt
Steuerberaterin Steuerberater
|