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05/05

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Werbungskosten: Schätzung von Bewerbungskosten möglich

 

Arbeitssuchende können unabhängig vom Erfolg der Bewerbung angefallene Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Allerdings ist der Werbungskostenansatz um eventuelle Erstattungen vom Arbeitsamt oder der Unternehmen selbst zu mindern. Unter die ansatzfähigen Bewerbungskosten fallen: Stellenanzeigen, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Porto, Telefon, Internet- und Kopierkosten, Kosten für Passbilder, für Zeugnisabschriften und für amtliche Beglaubigungen sowie für Büromaterial.

 

Ist es dem Steuerpflichtigen nicht mehr möglich, seine Bewerbungskosten im Einzelnen nachzuweisen, können diese jetzt unter Berufung auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln geschätzt werden. Das Finanzgericht Köln hat für eine Bewerbung mit Mappe eine Pauschale in Höhe von 8,70 Euro und für eine Bewerbung ohne Mappe (E-mail-, Kurz- oder Initiativbewerbung) eine Pauschale in Höhe von 2,55 Euro angesetzt.

Hinweis: Werden in dem betreffenden Jahr keine Einnahmen erzielt (z. B. wegen Arbeitslosigkeit), sollten die Bewerbungskosten trotzdem von den Betroffenen geltend gemacht werden. Die Bewerbungskosten können dann in das letzte Veranlagungsjahr zurückgetragen oder in künftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden. Erkennt das Finanzamt die Bewerbungskosten bei einer Steuerfestsetzung von 0,00 Euro nicht an, kann der Betroffene die Nichtbeachtung nicht mit einem Einspruch anfechten, da er durch eine Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 0,00 Euro nicht „beschwert“ ist (durch diese Festsetzung entsteht ihm kein Nachteil). Er sollte aber bei einem gewünschten Verlustvortrag innerhalb der Einspruchsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids) einen Verlustfeststellungsbescheid beantragen. Ist die Nichtbeachtung der Werbungskosten allerdings im Rahmen eines gesonderten Verlustfeststellungsbescheids zum Ausdruck gekommen, kann dagegen mit dem Einspruch vorgegangen werden (FG Köln, Urteil vom 7.7.2004, Az. 7 K 932/03).

 

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Kindergeld: Auszahlung an nur einen Berechtigten ist verfassungsgemäß

 

Das Einkommensteuergesetz regelt, an wen von mehreren Berechtigten das Kindergeld auszuzahlen ist. Danach erhält das Kindergeld derjenige Berechtigte, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.

 

Die Haushaltszugehörigkeit setzt voraus, dass neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben auch materielle Kriterien (wie Versorgung und Unterhaltsgewährung) sowie immaterielle Kriterien (wie Fürsorge und Betreuung) erfüllt sein müssen. Dieses Obhutsprinzip ist verfassungsgemäß. Es trägt der Lebenserfahrung Rechnung, dass derjenige am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist, der das Kind betreut, erzieht und versorgt.

 

Dass das Kindergeld an nur einen Berechtigten zu zahlen ist und nicht aufgeteilt werden darf, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Diese Regelung dient dazu, eine Doppel- oder Mehrfachgewährung von Kindergeld zu vermeiden. Außerdem führt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, wenn das Kindergeld an nur einen Berechtigten ausgezahlt wird, denn die Haushaltszugehörigkeit lässt sich im Regelfall leicht feststellen (BFH-Urteil vom 14.12.2004, Az. VIII R 106/03).

 

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Krankheitskosten für Behinderte: Keine Pauschale neben Unterbringung

 

Der behinderte Steuerpflichtige hat nach § 33b Einkommensteuergesetz ein Wahlrecht, seine Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend zu machen: Er kann entweder seine Aufwendungen (beispielsweise für die durch die Behinderung bedingte Unterbringung in einem Altenheim) im Einzelnen nachweisen und unter Abzug der zumutbaren Belastung als so genannte außergewöhnliche Belastung geltend machen. Oder er kann den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Behinderten-Pauschbetrag wird zurzeit bis zu einer Höhe von 3.700 Euro gewährt. Die individuelle Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Beides zusammen kann der behinderte Steuerpflichtige jedoch grundsätzlich nicht in seiner Steuererklärung ansetzen, da dies zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben Aufwendungen führen würde.

 

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) deckt der Pauschbetrag alle laufenden, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten ab. Nur in wenigen Ausnahmefällen werden nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH neben diesem Pauschbetrag weitere, mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen zum Abzug zugelassen. Darunter fallen einerseits Kfz-Aufwendungen schwer Köperbehinderter, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind und andererseits einmalige Kosten, die sich einer Typisierung entziehen (zum Beispiel Kosten für eine Operation oder eine Heilkur).

 

Hinweis: Im Einzelfall kann es sich für einen behinderten Steuerpflichtigen durchaus lohnen, seine tatsächlich entstandenen Aufwendungen über das Jahr verteilt zu dokumentieren. Die Krankheitskosten mindern allerdings erst dann die Steuerzahllast, wenn der zu zahlende Betrag die zumutbare und im Einkommensteuergesetz festgelegte Belastung übersteigt. Die von dem Steuerpflichtigen zu tragende Eigenbelastung hängt zum einen von den Einkommensverhältnissen und zum anderen von dem Familienstand ab. Da man zu Beginn eines Jahres aber nie wissen kann, wie viele relevante Ereignisse eintreten werden, ist eine Dokumentation auf jeden Fall ratsam. Am Ende des Jahres ist dann zu überprüfen, ob die Ausgaben zum einen die gesetzlich festgelegte individuelle Zumutbarkeitsgrenze beim Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen und zum anderen auch den jeweiligen Behinderten-Pauschbetrag übersteigen (BFH-Urteil vom 4.11.2004, Az. III R 38/02).

 

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Der gläserne Steuerbürger: Kontrolle nicht gestoppt

 

Wie bereits in der März-Ausgabe ausgeführt, dürfen Finanz- und Sozialbehörden seit dem 1.4.2005 auf die Kontendaten der Bürger zugreifen. Der Kontenabruf steht ganz im Ermessen der Finanzbehörde, so dass konkrete Anlässe oder allgemeine Erfahrungen in vielen Fällen ausreichen, um den Abruf durchzuführen.

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr in einem Anwendungserlass zum Kontenabrufverfahren klargestellt, dass Betroffene über einen erfolgten Kontenabruf nachträglich informiert werden, auch wenn sich hierdurch keine Erkenntnisse ergeben haben. Diese und weitere in dem Anwendungserlass geregelten Vorkehrungen haben dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgereicht, um das Verfahren einstweilig zum 1.4.2005 in Kraft treten zu lassen: Die mit dem Abruf der Kontenstammdaten verbundenen Nachteile für die Steuerbürger wiegen aber nicht so schwer, dass die Regelungen vorläufig auszusetzen wären.

 

Hinweis: Beim Arbeitslosengeld II ist das Einkommen abweichend vom Einkommensteuergesetz definiert, so dass hier keine Abfrage erfolgen kann (BMF-Schreiben vom 10.3.2005, Az. IV A 4 – S 0062 – 1/05; BVerfG-Beschlüsse vom 22.3.2005, Az. 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05).

 

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Betriebsgebäude: Keine Zwangsversteuerung der stillen Reserven

 

Ändert sich die Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen betrieblich genutzten Gebäudeteils, indem es zu fremden Wohnzwecken vermietet wird, muss es nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Die Folge ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine stillen Reserven versteuert werden müssen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt das auch dann, wenn sich in demselben Haus ein weiterer Gebäudeteil befindet, der schon immer zu fremden Wohnzwecken vermietet wird und steuerlich zum Privatvermögen gehört. Von einer Entnahme dürfe das Finanzamt nur bei einer eindeutigen Entnahmeerklärung des Unternehmers ausgehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-rechnung gemäß § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ermittelt.

 

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein bereits zum Betriebsvermögen gehörender Gebäudeteil seine Betriebsvermögenseigenschaft nur durch Entnahme (oder Veräußerung) oder dadurch, dass es zu notwendigem Privatvermögen wird, verlieren. Weder die Nutzungsänderung als solche, noch die Tatsache, dass die sich ebenfalls in dem Gebäude befindliche weitere, zu fremden Wohnzwecken vermietete Wohnung nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden ist, können als schlüssige Entnahmehandlung angesehen werden. Die Grundsätze über die Entnahme (und Einlage) von Wirtschaftsgütern sind vorrangig zu beachten (BFH-Urteil vom 10.11.2004, Az. XI R 31/03).

 

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Nachträgliche vGA: Gesellschaftern droht zusätzliche Steuerlast

 

Werden Lohnzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter im Nachhinein (zum Beispiel im Rahmen einer Außenprüfung) als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) umqualifiziert, kann dem Gesellschafter eine zusätzliche Belastung drohen. Und zwar in den Fällen, in denen die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide der GmbH noch geändert werden können, nicht mehr aber der den Gesellschafter persönlich betreffende Einkommensteuerbescheid. Eine Gesetzesvorschrift, nach der die Finanzverwaltung in einem solchen Fall auch den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters zu dessen Gunsten ändern könnte, gibt es zurzeit nicht.

 

Der zu Grunde liegende Fall betrifft ein Problem, das durch die Umstellung auf das so genannte Halbeinkünfteverfahren aufgekommen ist, das heißt:

 

  • Werden Gehaltszahlungen der GmbH im Rahmen einer Außenprüfung in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert, führt das bei der GmbH zu einer Gewinnerhöhung. Der Gesellschafter muss im Gegenzug die von Lohn in „Ausschüttung“ umqualifizierten Einkünfte nur noch zur Hälfte versteuern.

 

  • Diese Einkünfte des Gesellschafters wurden aber in der Vergangenheit bereits voll versteuert. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide haben in der Regel schon Bestandskraft erlangt, weshalb eine Änderung zu ihren Gunsten nicht mehr in Betracht kommt. Somit werden diese Gesellschafter oftmals ungerechtfertigt belastet.

 

Hinweis: Insofern handelt es sich um eine Verfahrenslücke, die zu einer möglichen Überbesteuerung beim Gesellschafter führt. Dies ist den steuerpflichtigen GmbH-Gesellschaftern grundsätzlich nicht zuzumuten. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung verpflichtet ist, in solchen Fällen die Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters offen zu halten, soll nun vom Bundesfinanzhof geklärt werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.2004, Az. III K 61/03, Revision beim BFH, Az. VIII R 12/05).

 

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Bundesfinanzhof: Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die steuerlichen Regelungen, nach denen der Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten ab dem 1.4.1999 nur zu 80 Prozent und ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sogar nur zu 70 Prozent zulässig war, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und finden damit keine Anwendung. Betroffene Steuerpflichtige können sich damit auf das für sie günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

 

Hinweis: Da die Umsatzsteuer in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt wird, sollten Betroffene für alle Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 1999 unter Hinweis auf das Urteil des BFH und unter Vorlage detaillierter Aufstellungen Änderungsanträge nach § 164 der Abgabenordnung stellen. Sollte die Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1999 bereits schon im Jahr 2000 abgegeben worden sein, ist bereits mit Ablauf des Jahres 2004 die Festsetzungsverjährung eingetreten, so dass in diesen Fällen grundsätzlich keine Änderung mehr in Betracht kommt. Eine Änderung kann in solchen Fällen noch erfolgen, wenn ein Einspruch anhängig ist oder die Festsetzungsverjährung unterbrochen wurde. Man kann auch versuchen, sich auf die so genannte „Emmott`sche Fristenhemmung“ zu berufen. Diese setzt voraus, dass eine entsprechende EU-Richtlinie nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde und die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs unzumutbar erschwert oder versperrt war. Wie die Finanzverwaltung allerdings mit solch einem Einwand umgehen wird, bleibt abzuwarten (BFH-Urteil vom 10.2.2005, Az. V R 76/03).

 

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Mit freundlichen Grüssen

                        Dipl.-Finanzwirtin                                                          Dipl.-Finanzwirt

                         Steuerberaterin                                                               Steuerberater

                           Jutta Tacke                                                                     Peter Tacke

 

 

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