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Steuerermäßigung: Durch Dienstleistungsaufträge für Haus und Garten Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem Privathaushalt durchgeführt werden, können
in bestimmten Grenzen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Steuerermäßigungen sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit sie Leistungen betreffen, die nach
dem 31.12.2002 erbracht worden sind. Voraussetzung für eine derartige Steuerermäßigung ist zunächst, dass die Arbeitgeber
bzw. Auftraggeber die Aufwendungen weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz bringen. Bei eventuellen Überschneidungen kann eine Aufteilung der Kosten vorgenommen
werden. Die Höhe des Anrechnungsbetrags richtet sich nach der Art der Beschäftigung. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind es 20 Prozent, höchstens aber 600 Euro pro Jahr, bei sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten im Zusammenhang mit den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sind es 12 Prozent, maximal 2.400 Euro pro Jahr, und bei geringfügig Beschäftigten sind es 10 Prozent, maximal aber 510 Euro pro Jahr.
Hinweis:
Zu den steuerlich geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige oder Mitbewohner erledigt werden, und die in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, wie zum Beispiel: Reinigung der Wohnung, Gartenarbeiten und die Pflege von Angehörigen. Handwerkliche Tätigkeiten von Fachleuten fallen grundsätzlich nicht darunter. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um kleine Ausbesserungsarbeiten oder Tätigkeiten handelt, die Haushaltsmitglieder ohne große Fachkenntnis selbst ausüben könnten (wie das Streichen und Tapezieren von Innenwänden oder das Auswechseln einzelner Fliesen). Die Erneuerung eines kompletten Bodenbelags, der Austausch von Teilen einer Heizungsanlage oder der Austausch von Fenstern und Türen gehören nicht dazu (BMF-Schreiben vom 1.11.2004, Az. IV C 8 – S 2296 b – 16/04).
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Einkünfteerzielungsabsicht: Bei Vermietung einer Ferienwohnung Die typisierende Annahme, dass eine langfristige Vermietung in der Regel
letztlich zu positiven Einkünften führt, gilt auch für das Vermieten einer Ferienwohnung, wenn diese von den Vermietern ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten
wird. Etwas anderes gilt bei einer Ferienwohnung, die nur an wenigen Tagen im Kalenderjahr an Feriengäste vermietet ist und bei der über einen Zeitraum von fünf Jahren in vier Jahren erhebliche Werbungskostenüberschüsse
erklärt worden sind: Hier ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu überprüfen, wenn die Vermietungszeit der Ferienwohnung des Steuerpflichtigen 25 Prozent unter der ortsüblichen Vermietungszeit von Ferienwohnungen liegt.
Zu einer anderen Beurteilung könnte man gegebenenfalls dann gelangen, wenn Vermietungshindernisse vorgelegen hätten. Liegt
ein solcher Fall vor, sind die auf die Selbstnutzung bzw. die Leerzeiten und die Vermietung entfallenden Kosten zunächst aufzuteilen. In einem weiteren Schritt ist anhand einer Prognoseberechnung zu überprüfen, ob durch
die Vermietungstätigkeit überhaupt ein so genannter Totalüberschuss, allein bezogen auf den Bereich der Vermietung, erzielt werden kann. Kommt man zu dem Ergebnis, dass dies möglich ist, sind die anteiligen
Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietungstätigkeit anzuerkennen (BFH-Urteil vom 26.10.2004, Az. IX R 57/02). ____________ Pensionszusage: Die Gefahr der Überversorgung
Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich anzuerkennen, wenn die Pensionszusagen betrieblich veranlasst sind und neben einer wirksamen Vereinbarung eine klare und im Voraus
gegebene schriftliche Zusage existiert, die ernsthaft, erdienbar, finanzierbar und angemessen ist. Dabei kann die
Vorwegnahme künftiger Entwicklungen durch eine Höherbemessung der Versorgung schnell zu einer so genannten Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der
Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die letzten Aktivbezüge und die zu erwartenden
Sozialversicherungsrenten zu schätzen, stellt der Bundesfinanzhof zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten tatsächlich erbrachten Leistungen ab.
Eine Überversorgung kann nicht durch eine nachträgliche Erhöhung des Arbeitslohns geändert werden. Eine
„Heilungsmöglichkeit“ besteht nur, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Auszahlung des erhöhten Gehalts zu Gunsten der betrieblichen Versorgung verzichtet. Eine derartige Umwandlung des zu zahlenden Barlohns
in (spätere) Versorgungsleistungen ist steuerlich nachzuvollziehen. Denn den Beteiligten eines Arbeitsverhältnisses steht es frei, sich über die Modalitäten des Arbeitsentgelts und seiner Verwendung zu verständigen.
Wird die betriebliche Altersversorgung vollständig oder teilweise aus eigenen Gehaltsbestandteilen des Begünstigten gespeist und aufgebaut, können die Grundsätze für die Annahme einer Überversorgung keine Anwendung
finden. Darauf kommt es nicht an, wenn offensichtlich ist, dass mit einer nachträglichen Gehaltsaufbesserung die Bemessungsgrundlage für die Pension künftig aufgebläht werden sollte. Wenn es sich bei den umgewandelten
Geldansprüchen nicht um Arbeitslohn, sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, erhält der Begünstigte eine Übermaßrente (BFH-Urteil vom 15.9.2004, Az. I R 62/03; teilweise abweichend noch BFH-Urteil vom
6.5.1995, Az. XI R 87/93, BStBl II 1995, 873). ____________ Einzahlung der Stammeinlage: Zum Nachweis nach längerem Zeitablauf Geht es um die Frage, ob
eine Stammeinlage vor mehr als 20 Jahren eingezahlt worden ist oder nicht, kommt dem Jahresabschluss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der keine ausstehende Einlage aufweist, kein Beweiswert zu. Der
betroffene Gesellschafter selbst muss auch nach diesem langen Zeitablauf die Einzahlung seiner Stammeinlage zu dem behaupteten Zeitpunkt nachweisen. Trägt der Gesellschafter dazu unter Beweisantritt vor, dass sein
Steuerberater die von ihm unterbreiteten Belege vor Erstellung der maßgeblichen Bilanz kontrolliert und auf Richtigkeit geprüft hat, ist dieser als Zeuge zu vernehmen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Prüfvermerk des
Steuerberaters keinen Rückschluss auf eine tatsächlich unterbliebene Kontrolle der Belege zulässt. Hinweis:
Den GmbH-Gesellschaftern ist zu raten, die entsprechenden Einzahlungsbelege auch über die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinaus auf jeden Fall zu verwahren (BGH-Urteil vom 13.9.2004, Az. II ZR 137/02). ____________
Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Zahlungsansprüche Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die einzelnen
Gesellschafter grundsätzlich zunächst gehindert, ihre Zahlungsansprüche isoliert gegen die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter geltend zu machen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm sind die jeweiligen
Forderungen der Gesellschafter vielmehr zunächst in die Auseinandersetzungsbilanz als unselbstständige Rechnungsposten einzustellen. Nur bezüglich des sich aus der Auseinandersetzungsbilanz ergebenden abschließenden
Saldos besteht dann ein Zahlungsanspruch. Jeder Gesellschafter hat allerdings einen einklagbaren Anspruch darauf, dass die nicht isoliert einklagbare Forderung zu seinen Gunsten in die zu erstellende
Auseinandersetzungsbilanz eingestellt wird. Hinweis:
Ausnahmsweise kann ein einzelner Gesellschafter auch vor Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz Zahlungsansprüche isoliert geltend machen, wenn feststeht, dass ihm ein bestimmter Betrag als Mindestbetrag auf jeden
Fall zusteht (OLG Hamm, Urteil vom 12.5.2004, Az. 8 U 140/03). ____________ Rechnungsausstellung: Erleichterung bei Angabe des Leistungszeitpunkts Eine Rechnung, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss neben anderen Pflichtangaben grundsätzlich auch den Zeitpunkt der Leistung enthalten. Schwierigkeiten gab es bei dieser Angabe bislang, wenn es zu zeitlichen Verzögerungen zwischen
Leistung und Ausstellung der Rechnung gekommen ist. Der Deutsche Steuerberaterverband konnte diesbezüglich mittels einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen folgende zwei Erleichterungen erreichen:
- Wenn das Ausstellungsdatum des Lieferscheins den Leistungszeit-punkt richtig wiedergibt, reicht folgender Hinweis auf der Rechnung oder dem Lieferschein aus: „Das Datum des Lieferscheins entspricht dem
Leistungszeit-punkt.“ Für die Angabe des Leistungszeitpunkts kann alternativ auf das Rechnungsdatum oder das Datum des Lieferscheins Bezug genommen werden.
- Das Leistungsdatum kann sich aus der auf dem Lieferschein durch den Leistungsempfänger angebrachten Empfangsbestätigung ergeben. Demnach kann der Empfänger einer Rechnung durch seine Empfangsbestätigung diese so
ergänzen, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hinweis:
Für den zuletzt genannten Fall ist zu beachten, dass der Rechnungsaussteller verpflichtet bleibt, ein Duplikat der vollständigen Ausgangsrechnung, das heißt mit Angabe des nachgetragenen Leistungszeitpunkts, aufzubewahren. Es muss demnach gewährleistet sein, dass die nachträglich im Sinne des Umsatzsteuerrechts ergänzte Rechnung auch zum Rechnungsempfänger gelangt (BMF-Schreiben vom 13.12.2004, Az. IV A 5 – S 7280a – 91/04).
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Aufzeichnungspflichten: Erleichterung bei unterschied-lichen Steuersätzen Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unternehmer, deren Umsätze unterschied-lichen Steuersätzen unterliegen, grundsätzlich in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich
die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen. Manchen Unternehmern ist dies jedoch wegen der Art und des Umfangs ihrer Geschäfte nicht zuzumuten. Das Finanzamt gewährt hier auf Antrag Erleichterungen zum
Beispiel für:
- Unternehmer, die nur erworbene Waren liefern (wie Lebensmittel-einzelhändler, Milchhändler, Drogisten, Buchhändler),
- Unternehmer, die wie Bäcker oder Fleischer neben erworbenen Waren in erheblichem Umfang hergestellte Erzeugnisse liefern.
Einzelheiten dieser Erleichterungen, die über das so genannte Aufschlagverfahren gewährt werden, die Höhe der Aufschläge und besondere Hinweise
für Filialunternehmen regelt ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Die Erleichterung der Aufzeichnungs-pflichten ist allerdings nicht zulässig, wenn eine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere
Warengruppen oder mit einer entsprechenden anderen Speichermöglich-keit eingesetzt wird (BMF-Schreiben vom 5.1.2005, Az. IV A 5 – S 7390 – 1/05). ____________ Kinderlose Rentner: Höhere Abzüge von der April-Rente
Seit dem 1.1.2005 haben kinderlose Versicherte, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, neben dem normalen Beitrag zur Pflegeversicherung einen
Beitragszuschlag von 0,25 Prozent zur Pflegeversicherung zu entrichten. Dies gilt auch für Rentner. Da die Rentenversicherungsträger nicht kurzfristig ermitteln konnten, wer als kinderloser Rentner den Beitragszuschlag
zu zahlen hat, wird der Kinderzuschlag für die Monate Januar bis April 2005 insgesamt in dem Monat April von der Bruttorente einbehalten.Die Elterneigenschaft der Rentner schließt den Beitragzuschlag aus. Der
Nachweis darüber ist von dem Mitglied selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu führen. Ist die Elterneigenschaft dem Rentenversicherungsträger bekannt, entfällt die Pflicht den Nachweis zu führen. Eine
Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags wirkt mit Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird. Hinweis:
Nach dem 31.12.1939 geborene Rentenbezieher, die bisher keine Kinder nachgewiesen haben, erhalten vom Rentenversicherungsträger eine maschinelle Neuberechnung des Rentenzahlbetrages, in dem der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ausgewiesen wird. Betroffene, die dennoch Kinder erzogen haben, sollten sich dann unverzüglich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und die Elterneigenschaft nachweisen. Zum Nachweis der Elterneigenschaft sind alle Urkunden geeignet, die zuverlässig die Elterneigenschaft des Rentners belegen. Dazu gehören zum Beispiel: Geburtsurkunden, Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch des Standesamtes, ein Auszug aus dem Familienstammbuch und steuerliche Lebensbescheinigungen des Einwohnermeldeamtes.
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Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen: Antrag auf Verzicht Seit dem 1.1.2005 müssen Unternehmer bzw. Arbeitgeber nach Ablauf des Anmeldungs-
bzw. Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Lohnsteueranmeldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung versenden. Dies gilt für alle Anmeldungszeiträume, die nach
dem 31.12.2004 enden. Für die Zeit bis zum 31.3.2005 besteht eine Übergangsregelung: Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen noch die herkömmlichen Papier-Formulare verwen-det und per Post oder Fax an das Finanzamt übermittelt
werden. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auch über diesen Zeitpunkt hinaus auf eine elektronische
Übermittlung verzichten, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag allerdings Erfolg hat, lässt sich nicht pauschal beantworten und wird von Finanzamt zu Finanzamt
unterschiedlich gehandhabt. In einem nicht allgemein veröffentlichten Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen dazu näher ausgeführt: Dem Unternehmer/Arbeitgeber darf es nicht zumutbar sein, die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Ist er steuerlich beraten, kommt regelmäßig kein Härtefall
in Betracht. In den Fällen, in denen zwar ein PC, aber kein Internetzugang vorhanden ist, ist nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Damit liegt die
Entscheidung zumindest in den Fällen, in denen kein steuerlicher Berater eingeschaltet ist, auch weiterhin im Ermessen des einzelnen Finanzamts. Und damit kann es sein, dass Steuerpflichtigen mit Mieteinkünften aus nur
einem Mietobjekt entweder angeraten wird, einen Steuerberater zu beauftragen oder – finanzielle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt – die notwendigen Investitionen für einen Internetzugang zu tätigen (BMF-Schreiben vom
29.11.2004, Az. IV A 6 – S 7340 – 37/04). ___________ Mit freundlichen Grüssen
Dipl.-Finanzwirtin Dipl.-Finanzwirt
Steuerberaterin Steuerberater
Jutta Tacke Peter Tacke
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