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03/05

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Inländische Kapitalerträge: „Die Errichtung des gläsernen Steuerbürgers“?

Das Bundesministerium der Finanzen hat auf die aktuelle Diskussion um die im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit eingeführte Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden mit einer Pressemitteilung vom 15.2.2005 reagiert:

Das Gesetz, welches am 1.4.2005 in Kraft tritt, schafft weder einen „gläsernen Steuerbürger“ noch wird das Bankgeheimnis ausgehöhlt. Die entsprechende Regelung zum Bankgeheimnis in der Abgabenordnung (§ 30a Abgabenordnung) bleibt unangetastet. Die Kontenabrufmöglichkeit wird neu über § 93 Abgabenordnung eingeführt. Im Einzelnen bedeutet dies aus Sicht des Bundesministerium der Finanzen:

  • Die Finanzbehörde bekommt die Möglichkeit - im Einzelfall - die Existenz auch solcher Konten und Depots festzustellen, die verschwiegen wurden.
     
  • Der Kontenabruf erfolgt nicht flächendeckend, sondern nur bei Erforderlichkeit im Einzelfall, das heißt anlassbezogen und zielgerichtet, bezogen auf eine bestimmte Person. Die Maßnahme ist erforderlich, wenn die Aufklärung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
     
  • Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, die Rechtmäßigkeit des Kontenabrufs kann aber gerichtlich überprüft werden.
     
  • Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich vor einem Kontenabruf um Aufklärung des steuererheblichen Sachverhalts gebeten. In diesem Auskunftsersuchen soll bereits auf die Möglichkeit, die Angaben über einen Kontenabruf zu überprüfen, hingewiesen werden.
     
  • Mit dem Kontenabruf erfährt die Finanzbehörde, bei welchem Kreditinstitut der Steuerpflichtige ein Konto oder Depot unterhält. Das heißt, übermittelt wird die Nummer des Kontos oder Depots, der Tag der Errichtung und Auflösung sowie der Name und das Geburtsdatum des Inhabers, gegebenenfalls des Verfügungsberechtigten und gegebenenfalls Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
     
  • Die Finanzbehörde erhält keine Informationen über Kontenstände oder Kontenbewegungen.
     
  • Das Kreditinstitut wird über die Durchführung des Kontenabrufs nicht in Kenntnis gesetzt.
     
  • Die Abfragemöglichkeit kann auch für nichtsteuerliche Zwecke genutzt werden. Und zwar zum Beispiel von Sozialämtern, Bafög-Stellen, Kindergeldkassen oder Beihilfestellen.
     

Durch einen Anwendungserlass zum Kontenabrufverfahren, der ebenfalls zum 1.4.2005 in Kraft treten soll, soll sichergestellt werden, dass jeder Steuerpflichtige informiert wird, wenn in seinem Steuerfall ein Kontenabruf erfolgt (BMF-Pressemitteilung vom 15.2.2005, Nr. 22/2005 nebst Anhang).

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EÜR: Bekanntgabe des überarbeiteten Vordrucks

 

Nun ist er da, der überarbeitete Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung – Anlage EÜR, gekürzt auf 67 Zeilen und versehen mit einer achtseitigen Anleitung. Dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 10.2.2005 kann man entnehmen, dass Betriebe mit Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro ihrer Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beifügen können.

Ursprünglich schrieb das Kleinunternehmerfördergesetz vom 31.7.2003 Steuerpflichtigen vor, ihre Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2003 auf einem amtlichen Vordruck zu erstellen, wenn sie den Gewinn nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Das zum damaligen Zeitpunkt 82 Zeilen umfassende Formular hatte zu heftiger Kritik von Verbänden, Medien und der Wirtschaft geführt. Die Finanzminister der 16 Bundesländer haben dann im Rahmen einer Länderfinanzkonferenz Ende 2004 beschlossen, dass das Formular erst für Gewinne des Jahres 2005 eingeführt und darüber hinaus vereinfacht wird.

Das Schreiben des BMF vom 10.2.2005, welches an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17.10.2003 tritt, sowie der amtlich vorgeschriebene Vordruck nebst Anleitung werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Ab sofort steht das Schreiben mit den Anlagen auch auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Download bereit ( http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage29822/BMF-Schr_x.pdf). Alle in der Anleitung zitierten BMF-Schreiben können dort ebenfalls eingesehen werden (BMF-Schreiben vom 10.2.2005, Az. IV A 7 – S 1451 – 10/05).

 

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Betriebsaufgabe: Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist bindend

 

Der Steuerpflichtige, der gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt, seinen Betrieb (oder seine freiberufliche Tätigkeit) endgültig eingestellt zu haben, hat dies unwiderruflich getan und ist daran gebunden. Auch die Einlassung „Wenn man von der Steuerpflicht der stillen Reserven gewusst hätte, hätte man den Betrieb nicht eingestellt“, ändert daran nichts.

Damit sollte jeder, der solch eine Erklärung abgibt, zuvor die steuerlichen Folgen bedenken: Nach der Aufgabeerklärung müssen alle stillen Reserven aufgedeckt werden. Denn alle Wirtschaftsgüter werden bei einer Betriebsaufgabe durch Entnahme ins Privatvermögen oder durch Verkauf aus dem Betriebsvermögen herausgelöst. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Wirtschaftsgüter und dem Buchwert in der Bilanz bzw. der Gewinnermittlung muss dann im Jahr der Betriebsaufgabe versteuert werden.

Hinweis: Ist eine Betriebsaufgabe angedacht, sollte man dies vor der Umsetzung unbedingt mit seinem steuerlichen Berater besprechen (BFH-Urteil vom 22.9.2004, Az. III R 9/03).

 

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EÜR: Neue Einschränkung bei gewillkürtem Betriebsvermögen

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist bisher davon ausgegangen, dass die Bildung von so genanntem gewillkürten Betriebsvermögen auch bei einer Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschuss-rechnung (EÜR) möglich ist. Dies ist für ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut nur dann nicht möglich, wenn es nur in geringfügigem Umfang (also weniger als zehn Prozent) betrieblich genutzt wird. Der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen so erbracht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Möglich ist dies nach dem BFH zum Beispiel durch die Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis. Denn bei der Gewinnermittlung durch den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben kann der Umfang des Betriebsvermögens nicht ersehen werden.

Diese Großzügigkeit der obersten Finanzrichter wird nun durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) eingeschränkt: Danach muss der Steuerpflichtige die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen sowie den Zeitpunkt der Zuordnung nachweisen. Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus. Deshalb reicht die bloße Aufnahme in ein Bestandsverzeichnis, das erst mit Abgabe der Steuererklärung zum Finanzamt gelangt, nicht mehr aus. Vielmehr soll der Steuerpflichtige zeitnah – nämlich noch vor Jahresende – mitteilen, dass er bestimmte Wirtschaftsgüter als zum Betrieb gehörig behandeln will. Anderenfalls werden die Kosten erst zum späteren Zeitpunkt des Eingangs der Gewinnermittlung beim Finanzamt anerkannt.

Hinweis: Damit bleibt betroffenen Freiberuflern und Selbstständigen die Abziehbarkeit von Kosten im Anschaffungsjahr verwehrt. Nach dem Willen der Finanzverwaltung sind diese Grundsätze in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Zweifel an der Gesetzmäßigkeit dieser Rückwirkung sind angebracht, da vor Bekanntwerden dieses Erlasses niemand mit der nun geforderten zeitnahen Mitteilung an das Finanzamt rechnen konnte (BMF, Erlass vom 17.11.2004, Az. IV B 2 – S 2134 – 2/04; BFH-Urteil vom 2.10.2003, Az. IV R 13/03, BStBl II 2004, 985; Richtlinie 13 Absatz 16 Einkommensteuer-Richtlinien 2003).

 

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Umsatzsteuer-Richtlinien 2005: Wichtige Neuregelungen

 

  • Vorsteuerabzug aus Repräsentationsaufwendungen
  • Grundsätzlich sind Vorsteuerbeträge, die auf Repräsentationsaufwendungen entfallen, nicht abziehbar. Unter dieses Vorsteuerabzugsverbot für Unternehmer fallen allerdings nicht seine Aufwendungen für:

      - Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie

      - Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichen Gründen doppelten Haushaltsführung.

    Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus Rechnungen für Bewirtungskosten aus geschäft-lichem Anlass wird seitens der Finanzverwaltung in Höhe von 70 Prozent des Nettorechnungsbetrages zugelassen.

    Hinweis: Bezüglich der Beschränkung des Vorsteuerabzugs in Rechnungen für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten wird Unternehmern mit nicht unerheblichen Bewirtungsaufwendungen empfohlen, sich auf das günstigere EU-Gemeinschaftsrecht des Artikels 17 Absatz 2 und 6 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie zu berufen. Für den Fall, dass die Bewirtungskosten angemessen und nachweislich betrieblich veranlasst sind, ist ein höherer Ansatz als die in der Umsatzsteuer-RL 2005 festgelegten 70 Prozent auf Grund unmittelbar anwendbaren EU-Rechts denkbar. Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche gegen derartige Umsatzsteuerfestsetzungen ruhen und setzt auf Antrag auch die Vollziehung aus.

 

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Lkw-Mautgebühr: Kein durchlaufender Posten

 

Auf die ab dem 1.1.2005 für die Benutzung deutscher Autobahnen zu entrichtende Lkw-Maut ist von den betroffenen Speditionen nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Hannover keine Umsatzsteuer zu zahlen, da es sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Gebühr handelt.

Die von Transportunternehmern an die Auftraggeber weitergereichte Lkw-Maut ist dagegen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mit einzubeziehen, da diese gemäß § 10 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz zu dem Entgelt gehört, das der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Diese weiterberechnete Lkw-Maut ist nicht als „durchlaufender Posten“ von der Umsatzsteuer ausgenommen. Als Erlösbestandteil teilt sie umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (OFD Hannover, Verfügung vom 6.1.2005, Az. S 7200 – 333 – StO 171).

 

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USt-Identifikations-Nummer: Elektronische Bestätigungsanfragen möglich

 

Ab sofort können deutsche Unternehmer mit einer eigenen Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-IdNr.) online nicht nur die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. abrufen, sondern auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der USt-IdNr. erfragen. (Die schriftliche Bestätigungsanfrage beim Bundesamt für Finanzen kann wie bisher eingereicht werden.)

Unter der Adresse http://www.bff-online.de gelangt der Anfragende über die Rubrik „Bestätigungsverfahren“ zur so genannten qualifizierten Bestätigungsanfrage. Der Anfragende wird hier zunächst gebeten, sich mit seiner eigenen USt-IdNr. zu identifizieren und die einfache Bestätigungsfrage durchzuführen. Wird die angegebene USt-IdNr. des ausländischen Geschäftspartners als nicht gültig erkannt, ist keinerlei weitergehende Frage möglich. Anderenfalls wird man zur qualifizierten Bestätigungsanfrage weitergeleitet. Der Abfragende muss dann alle erforderlichen Angaben zum Namen und zur Adresse des Geschäftspartners machen. Das automatisierte Verfahren entspricht so in vollem Umfang dem manuellen Verfahren. Das Ergebnis kann direkt ausgedruckt werden.

 

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Mietzahlung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer: Nicht immer Lohn/Gehalt

 

Zahlungen des Arbeitgebers für ein in dem Haus des Arbeitnehmers gelegenes Büro sind nicht zwingend als Arbeitslohn einzustufen. Der Bundesfinanzhof stellt in einer aktuellen Entscheidung darauf ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Liegt die Nutzung vorrangig im Interesse des Arbeitnehmers, sind die Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen seiner individuellen Arbeitskraft anzusehen und deshalb als Arbeitslohn einzuordnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt. Steht allerdings objektiv nachvollziehbar das betriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund, beruhen die Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung. Der Arbeitnehmer hat hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Hinweis: Kommt man, wie in dem Urteilsfall, zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, sind seine Aufwendungen für das Zimmer in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der an den Arbeitgeber vermietete Raum ist nicht mit einem häuslichen Arbeitszimmers gleichzusetzen. Der Nachweis des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Nutzung des Raumes obliegt dem Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 16.9.2004, Az. VI R 25/02).

 

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Lohnsteuer: Arbeitgeber kann Erstattung von Nachentrichtung verlangen

 

Der Arbeitgeber kann für den Fall, dass er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuern einbehalten und abgeführt hat, nach der eigenen Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuer vom Arbeitnehmer deren Erstattung verlangen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Arbeitgeberin dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau im Jahr 1996 eine Eigentumswohnung für 328.000 DM verkauft. Baugleiche Wohnungen sind von der Arbeitgeberin an andere Kunden für ca. 444.00 DM verkauft worden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Differenz zwischen dem um 4 Prozent verminderten Kaufpreis für baugleiche Wohnungen bei dem Steuerpflichtigen bislang nicht als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer berücksichtigt worden war. Daraufhin führte die Arbeitgeberin im Jahr 1998 nachträglich den angemeldeten Lohn-steuerbetrag in Höhe von ca. 34.555 DM an das Finanzamt ab und stellte dem Steuerpflichtigen im Jahr dieser Zahlung eine besondere Lohnsteuerbescheinigung aus. Im Jahr 1999 erhielt der Steuerpflichtige dann einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1996, der den geldwerten Vorteil als zu versteuerndes Einkommen des Klägers berücksichtigte, und der Arbeitgeber verlangte Zahlung des nachträglich angemeldeten und gezahlten Lohnsteuerbetrages in Höhe von ca. 34.555 DM.

Hinweis: Etwas anderes gilt allerdings bei einer so genannten Nettolohnvereinbarung, das heißt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor vereinbart haben, dass der Arbeitgeber die Steuerlast tragen soll (BAG-Urteil vom 16.06.2004, Az. 5 AZR 521/03).

 

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Ein-Euro-Jobs: Einnahmen sind steuerfrei

 

Einnahmen aus einem Ein-Euro-Job (auch Mehraufwandsentschädigung genannt) sind steuerfrei. Sie werden zuzüglich zum Arbeitslosengeld II gezahlt; eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht. Durch einen „Ein-Euro-Job“ entstandene Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, denn durch diese Arbeitsgelegenheiten wird weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts noch im sozialversicherungs-rechtlichen Sinne begründet. Es liegt insbesondere auch keine geringfügige Beschäftigung vor. Für den Arbeitgeber ergeben sich dadurch weder Melde- noch Beitragspflichten (Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung vom 29.11.2004, Az. S 2342 A).

 

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Arbeitslohn: Voraussetzungen für ermäßigte Besteuerung

 

Eine Nachzahlung auf Arbeitslohn, die zum Beispiel auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht ausgehandelten Vergleichs an den Arbeitnehmer als Einmalzahlung erfolgt, kann nach § 34 Absatz 3 Einkommensteuergesetz der ermäßigten Besteuerung unterliegen. Voraussetzung für die Behandlung der Arbeits-lohnzahlungen als „außerordentliche Einkünfte“ ist, dass die Nachzahlung an den Arbeitnehmer Arbeitslohn betrifft, der für zwei verschiedene Kalenderjahre geschuldet wird. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies sogar dann, wenn der Nachzahlungszeitraum insgesamt weniger als zwölf Monate umfasst. In dem Urteilsfall war der Zeitraum von Juni 1992 bis Februar 1993 betroffen, für den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Mai 1993 eine Nachzahlung von insgesamt 108.835 DM erhielt.

Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte beträgt ab dem Veranlagungsjahr 2004 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich bei Anwendung des allgemeinen Tarifs für das gesamte zu versteuernde Einkommen ergäbe. Mindestens wäre jedoch im Veranlagungsjahr 2004 der Eingangs-steuersatz von 16 Prozent anzusetzen (BFH-Urteil vom 14.10.2004, Az. VI R 46/99).

 

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Mit freundlichen Grüssen

                      Dipl.-Finanzwirtin                                                             Dipl.-Finanzwirt

                       Steuerberaterin                                                                 Steuerberater

                         Jutta Tacke                                                                      Peter Tacke

 

 

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