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02/05

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Südostasien-Spenden: Steuerliche Spendenpraxis erheblich erleichtert

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat für die vereinfachte Abzugsfähigkeit von Spenden aus Anlass der Flutwellenkatastrophe in Asien einen Regel-Katalog veröffentlicht. Danach sind die Spenden zur Hilfe für die Opfer als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt. Zu den wichtigsten Vereinfachungs-Maßnahmen zählen:

 

    - Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Für Spenden, die in der Zeit vom 25.12.2004 bis zum 30.6.2005 auf ein von Banken und Medien genanntes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Vereins der Freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, genügen als Spendennach-weis Barzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung bzw. bei Online-Banking der PC-Ausdruck. Aus den Belegen müssen Name und Kontonummer des Einzahlers, Name des Empfängers, Betrag und Buchungstag hervorgehen.

    - TV-Spendenaktionen: Die Steuerbegünstigung gilt auch für Spenden im Rahmen von Telefonaktionen der TV-Galaabende der öffentlichen und privaten Fernsehanstalten.

    - Spendenaktionen auf andere Spendenkonten: Spenden auf Konten nicht steuerbegünstigter Spendensammler sind steuerlich absetzbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine gemeinnützige Körperschaft oder inländische Dienststelle/-juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden.

    - Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften: Weiter-hin sind Spenden an Körperschaften steuerbegünstigt, die ihrer Satzung nach – wie beispielsweise Sport-, Bildungs-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine – keine mildtätigen Zwecke verfolgen. Voraussetzung ist, dass solche Spenden der Seebeben-Hilfe zugeführt werden.

    - Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Zuwendungen von Wirtschaftsgütern und anderen betrieblichen Nutzungen und Leistungen aus inländischen Betriebsvermögen an seebebengeschädigte Unternehmen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Für Sponsoring-Maßnahmen greifen die Grundsätze aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.2.1998 (Az. IV B 2 – S 2144 – 40/98 -/- IV B 7 – S 0183 – 62/98).

    - Unterstützung an Arbeitnehmer: Arbeitgeberseitige Beihilfen und Unterstützungen an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer sind bis zu 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.

    - Arbeitslohnspenden: Arbeitslohnspenden sowie gespendete Aufsichtsratsvergütungen mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei Gruppenspenden gilt: Der Betrieb sammelt die Einzelspenden und überweist den gesamten Betrag auf ein Spenden-Sonderkonto. Jeder Mitarbeiter erhält eine Kopie des Überweisungsträgers über die Gesamtspende sowie eine vom Betrieb abgezeichnete Liste mit den Namen aller Spender und den jeweils gespendeten Einzelbeiträgen. Alternativ können die Einzelspenden auf der Kopie des Überweisungsträgers vermerkt werden (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.1.2005, Az. IV C 4 – S 2223 – 48/05).

 

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Anschaffungskosten: Geldschenkung nach Hauserwerb

 

Ist zum Zeitpunkt einer zweckgebundenen Geldschenkung bereits ein notarieller Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks abgeschlossen, liegt keine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Das heißt, auch wenn die Beteiligten sich von vornherein einig sind, dass der geschenkte Geldbetrag allein zur Kaufpreistilgung eingesetzt werden soll, kann als Gegenstand der Schenkung nicht mehr das Grundstück selbst angesehen werden. Gegenstand der Schenkung ist allein der Geldbetrag, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

 

Die Grundstückskäufer, zusammen veranlagte Eheleute, erwarben in dem zu Grunde liegenden Fall ein bebautes Grundstück für damals 280.000 DM. Zehn Tage nach der Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages schenkte die Mutter des Käufers diesem 90.000 DM zur Verwendung für den Erwerb des neuen Hauses, in dem die Eheleute eine Wohnung selbst bezogen haben und die andere Wohnung an die Mutter vermieteten.

 

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts unterliegt der geschenkte Geldbetrag (hier: 90.000 DM) insgesamt der Schenkungsteuer und nicht nur der – regelmäßig – niedrigere Steuerwert des gekauften Grundstücks. Dementsprechend gehört der Anteil des Kaufpreises für das erworbene Grundstück, der aus der Zuwendung gezahlt wurde, zu den Anschaffungskosten für die von den Immobilienkäufern eigengenutzte Wohnung nach § 10e Einkommensteuer-gesetz. Außerdem kann den Grundstückskäufern der Abzug von Aufwendungen für eine fremd vermietete Wohnung nicht verwehrt werden (BFH-Urteil vom 1.6.2004, Az. IX R 61/03).

 

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Zusammenveranlagung: Anspruch auf Zustimmung des Ehegatten

 

Auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit der Zusammenveranlagung von Eheleuten vorliegt, ist ein Ehegatte verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen. Der Anspruch auf Zustimmung ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine gemeinsame Veranlagung der Eheleute zweifelsfrei nicht in Betracht kommt, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.

 

In der Begründung hierzu heißt es: Dem betreffenden Ehegatten muss die Möglichkeit eröffnet werden, eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Denn ob die steuerlichen Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung vorliegen, kann im Zivilprozess nicht entschieden werden. Familienrechtlich ist ein Ehegatte dazu verpflichtet dabei mitzuwirken, dass die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten möglichst vermindert werden. Eine eingeschränkte Zustimmungspflicht würde damit nicht im Einklang stehen (BGH-Urteil vom 3.11.2004, Az. XII ZR 128/02).

 

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Provision: BFH verschärft Steuerpflicht auf Empfängerseite

 

Heimlich, still und leise hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Provisionen verschärft: Bislang war die für eine „Vermittlung“ gezahlte Provision nur steuerpflichtig, wenn der Vermittler von Anfang an eine Gegenleistung erwartete, er seine Leistungen also „um des Entgelts willen erbracht“ hat. Jetzt reicht es für die Steuerpflicht, wenn der Vermittler das Geld als Gegenleistung für die Vermittlung annimmt. Es kommt nur noch darauf an, ob die Provision wirtschaftlich gesehen für und wegen der Vermittlung gezahlt wird. Wann gezahlt wird, vor oder nach der Vermittlung, ist egal. Das bedeutet, dass Provisionen für gelegentliche Vermittlungen oder Zahlungen an Tippgeber künftig wohl aufseiten des Empfängers generell steuerpflichtig nach § 22 Nummer 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind. Solange diese Einkünfte im Jahr unter der Freigrenze von 256 Euro liegen, bleiben sie allerdings steuerfrei (BFH-Urteil vom 21.9.2004, Az. IX R 13/02).

 

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Abschaffung der Eigenheimzulage: Ausschuss tagt am 16.02.2005

 

Mit dem Gesetz zur „finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage“ will die Bundesregierung den von ihr eingeschlagenen Weg des umfassenden Abbaus steuerlicher Subventionen fortsetzen. Die geplante Aufhebung der Eigenheimzulage bedarf allerdings noch der Zustimmung des Gesetzgebers. Die endgültige Entscheidung über das laufende Gesetzesvorhaben wird im Rahmen des andauernden Vermittlungsverfahrens am 16.2.2005 getroffen. Über das Ergebnis und seine Auswirkungen werden Sie selbstverständlich auf dem Laufenden gehalten.

Hinweis: Es wird vermutet, dass es zu keiner rückwirkenden Anwendung der künftigen Rechtsänderung kommen wird (Gesetz zur „finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage“: Bundesrats-Drucksache vom 13.8.2004, Az. 620/04).

 

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Ansparabschreibung: Bildung im Jahr vor der Betriebsaufgabe

 

Ob eine Ansparabschreibung auch unmittelbar im Jahr vor einer Betriebsaufgabe bzw. veräußerung gebildet werden darf, muss der Bundesfinanzhof (BFH) demnächst ent-scheiden. Durch die Ansparabschreibung im Jahr vor der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung wird der laufende normal zu besteuernde Gewinn gemindert. Die Auflösung der Rücklage wird dann als Teil des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns erfasst. Sie unterliegt damit nur dem ermäßigten Steuersatz bzw. kann ganz steuerfrei bleiben, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird.

Der BFH hält das Modell zumindest nicht für völlig abwegig, denn in einem aktuell veröffentlichten Beschluss bewilligte er der klagenden Partei Prozesskostenhilfe für das Hauptverfahren. Damit hat er bereits hinreichende Erfolgsaussichten für das noch ausstehende Verfahren bejaht (BFH-Beschluss vom 30.7.2004, Az. XI S 20/03 PKH).

 

Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollte man Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. XI R 56/03) das Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

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Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrfamilienhausgrundstücke

 

Eine Mehrzahl von Mehrfamilienhäusern kann grundsätzlich nicht „Zählobjekt“ im Sinne der so genannten Drei-Objekt-Grenze sein. Dies gilt insbesondere dann nicht, so der Bundesfinanzhof, wenn es sich um ganze Häuserzeilen bzw. Straßenabschnitte handelt. Daran ändere auch eine grundbuchliche Vereinigung/-Zusammenfassung aller Mehrfamilienhäuser nichts.

 

Im Urteilsfall erwarb und veräußerte der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren mehrere Mehrfamilienhäuser und Häuser mit Wohn- und gewerblicher Nutzung. Er führte folgende Argumente für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit und damit gegen die Annahme einzelner Zählobjekte an: Mehrere Häuser haben ein gemeinsames Dach, Garagen, die hinter einer anderen Häuserzeile liegen, sind nur über eine einzige Zufahrt erreichbar, ein Gebäudekomplex wird durch eine einheitliche Heizungsanlage versorgt. Weder dadurch noch durch den Aspekt der grundbuchlichen Zusammenfassung der Grundstücke zu einer Einheit konnte der Steuerpflichtige allerdings die Objektzählung beeinflussen.

 

In der Begründung des Urteils heißt es, dass das bloße Aneinandergrenzen von rechtlich selbstständigen bebauten Grundstücken diese nach der Verkehrsauffassung nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit macht. Es gibt grundsätzlich keine Verkehrsauffassung, die es zulassen oder gar fordern würde, selbstständig nutzbare und veräußerbare Mehrfamilienhäuser zu einer Einheit zusammenzufassen (BFH-Urteil vom 3.8.2004, Az. X R 40/03).

 

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Preisnachlässe für die Ehefrau

 

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt bereits im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vor, wenn ein mit 20 Prozent des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Ehefrau überhöhte Preisnachlässe für an deren Gewerbebetrieb gelieferte Waren gewährt, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs. Aus diesem Grund von der GmbH gegen ihren Geschäftsführer geltend gemachte Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als vGA keinen Einfluss mehr. Zahlungen zur Tilgung dieser Ansprüche sind unabhängig davon, ob er oder seine Ehefrau zahlt, verdeckte Einlagen des Gesellschafter-Geschäftsführers.

 

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde nach Aufdeckung der Vorteilsgewährung durch weitere Mitgesellschafter eine Vergleichsvereinbarung aufgesetzt, nach der die Ehefrau des Geschäftsführers die erhaltenen Rabatte an die GmbH zurückzuzahlen hatte.

 

Obwohl der Geschäftsführer nur Minderheitsgesellschafter der GmbH war, fehlte es nicht an einer für die vGA wesentlichen Voraussetzung: der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Auch wird der mit der Rabattgewährung eingetretene Vermögensvorteil nicht durch die Verpflichtung zum Ersatz des der GmbH entstandenen Schadens ausgeglichen. Die spätere Rückgängigmachung des Sachverhalts, der zu der Vermögensminderung geführt hat, ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 25.5.2004, Az. VIII R 4/01).

 

Hinweis: Die Tilgung der Ersatzansprüche in Höhe der überhöhten Preisnachlässe gemäß der getroffenen Vergleichsvereinbarung an die GmbH führt bei der Ehefrau des Geschäftsführers zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die von ihr bezogenen Waren.

 

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Pensionszusage

 

Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäfts-führer zwei Monate nach Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Pensionszusage, die es ihm nicht ermöglicht, bis zum vertraglich vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand die erforderlichen zehn Jahre voll zu erdienen, sprechen die Regelvermutungen zunächst für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Eine schematische Berücksichtigung verbietet sich jedoch, wenn wie in dem vorliegenden Fall die Zeitgrenze von zehn Jahren lediglich um zwei Monate überschritten wird. Diese Tatsache und insbesondere die Bedeutung des Gesellschafter-Geschäftsführers für die GmbH führten im Ergebnis zu der Verneinung einer verdeckten Gewinnaus-schüttung. Der Bundesfinanzhof hat eine vom Finanzgericht zusätzlich geforderte verwaltungsseitige Billigkeitsentscheidung in einem solchen Fall ebenfalls verneint (BFH-Urteil vom 14.7.2004, Az. I R 14/04).

 

Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen: Keine Rückgängigmachung

 

Es bleibt bei der Kürzung des Vorwegabzugs von Vorsorgeaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäfts-führers (GGf), auch wenn später die Pensionszusage widerrufen wird. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Im Urteilsfall hatte eine GmbH ihrem mit 33 Prozent beteiligten GGf im Jahr 1989 ein Altersruhegeld und eine Hinterblieben-enrente zugesagt. Die GmbH schloss dafür keine Rückdeckungsversicherung ab, bildete aber eine Pensionsrückstellung. Später verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der GmbH. Im Jahr 1995 widerrief die GmbH alle Pensionszusagen und ging in der Folgezeit in Konkurs. Der GGf erhielt keine Zahlungen aus der Konkursmasse. Trotzdem hat er in den Jahren 1989 bis 1994 ein Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung durch die GmbH erworben und der Vorwegabzug war in diesen Jahren zu kürzen. Dass später mit dem Widerruf der Zusage die Anwartschaft wieder entfiel, ändert daran nichts. Das Anwartschaftsrecht ist lediglich nicht zu einem Vollrecht erstarkt. Dem Gesetzeswortlaut kann nicht entnommen werden, dass nur wirtschaftlich „absolut sichere“ Anwartschaftsrechte auf Altersversorgungen zu einer Kürzung des Vorwegabzugs führen (BFH-Urteil vom 28.7.2004, Az. XI R 67/03).

 

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Beförderungsleistungen: Steuerbefreiung für behinderte Personen

 

Der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, fällt unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz. Nach dem Zweck der Vorschrift soll die Beförderung kranker und verletzter Personen mit hierzu erforderlicher Sonderausrüstung der Fahrzeuge teilweise von der Umsatzsteuer entlastet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behinderung von Dauer oder vorübergehender Natur ist.

 

Hinweis: Ein Fahrzeug ist nur dann für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist (zum Beispiel durch das Vorhandensein typischer Merkmale eines Krankenfahrzeugs wie Liegen, Spezialsitze, Bodenverankerung für Rollstühle, Auffahrrampe sowie seitlich ausfahrbare Trittstufen). Bei Fahrzeugen, die bereits nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind. Beförderungen mit serienmäßigen PkW, die (lediglich) mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Unerheblich ist es, wenn das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung (wieder) umgerüstet werden kann (BFH-Urteil vom 12.8.2004, Az. V R 45/03).

 

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Abfindung: Für Steuerfreiheit muss Arbeitgeber Auflösung veranlassen

 

Eine Abfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist nur steuerfrei, wenn die Auflösung durch den Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen worden ist. Das heißt: Der Arbeitgeber muss – zum Beispiel durch eine Kündigung – die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt haben. Maßgebend hierfür ist allein, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses betrieben hat. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat. Denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen. Die Steuerbefreiung kann damit sogar einem Arbeitnehmer gewährt werden, der wegen einer Pflichtverletzung zum (unfreiwilligen) Verlust seines Arbeitsplatzes beigetragen hat (BFH-Urteil vom 10.11.2004, Az. XI R 64/03).

 

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Lohnsteuer: Keine Anrechnung für auf Arbeitnehmer abgewälzte Beträge

 

Wird die Lohnsteuer pauschaliert, trägt in der Regel der Arbeitgeber die Lohnsteuer. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers bleiben sowohl der pauschal versteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer darf daher nicht wie die normale Lohnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund interner zivilrechtlicher Vereinbarungen die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt hat. Der Arbeitnehmer darf die in diesem Fall von ihm wirtschaftlich getragene Lohnsteuer weder als negative Einnahmen nach § 19 Einkommensteuergesetz, noch als Werbungskosten abziehen, führt der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung mit Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung in § 40 Absatz 3 Einkommensteuergesetz aus (BFH-Beschluss vom 16.9.2004, Az. VI B 160/00).

Doppelte Haushaltsführung: „Eigener Hausstand“ auch ohne eigenes Bad

 

Über einen „eigenen Hausstand“ im Sinne einer doppelten Haushaltsführung verfügt auch derjenige unverheiratete Arbeitnehmer, dessen „Heimatwohnung“ keine eigenen Sanitäreinrichtungen hat, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

 

Im Urteilsfall wohnte der Arbeitnehmer in einem Anwesen der Eltern, das aus zwei durch eine Grundmauer verbundenen älteren Häusern besteht. Dabei bewohnte er in einem der Häuser ein Wohn- bzw. Schlafzimmer sowie eine Küche im Obergeschoss. Seine Schwester bewohnte das Erdgeschoss in diesem Haus. Beiden stand eine vom Treppenhaus zugängliche Sanitäreinheit zur Verfügung.

 

In der Begründung des Urteils heißt es, dass die von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten dem Arbeitnehmer eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten, ohne dass er dabei als Gast in einen fremden, seiner Einflussnahme nicht unterliegenden Hausstand eingegliedert gewesen wäre. Unerheblich dabei sei, dass er die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester teilen musste (BFH-Urteil vom 14.10.2004, Az. VI R 82/02).

 

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Werbungskosten: Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

 

Arbeitnehmer, die gelegentlich aus beruflichen Gründen an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte im Hotel übernachten, können die Hotelkosten als Werbungskosten abziehen. Die Aufwendungen für die Übernachtungen hängen mit dem Beruf zusammen und fördern ihn. Das Abzugsverbot von sowohl privat als auch beruflich veranlassten Aufwendungen (gemischte Aufwendungen) greift nicht, denn solche Übernachtungskosten fallen als Mobilitätskosten steuerrechtlich in die berufliche Sphäre. Ein nur ab und zu genutztes Hotelzimmer genügt nicht zur Begründung einer doppelten Haushalts-führung. Dafür fehlt es an der erforderlichen, auf eine gewisse Zeit angelegten ständigen Nutzungsmöglichkeit.

 

Darüber hinaus kann bei am Beschäftigungsort stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen aber kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige auswärts, entfernt von der regelmäßigen Arbeitsstätte, tätig wird (BFH-Urteil vom 5.8.2004, Az. VI R 40/03).

 

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Altersversorgung: Bei Betriebsrenten ist voller KV-Beitrag rechtens

 

Die Sozialverbände sind mit ihrem ersten Musterprozess gegen die seit dem 1.1.2004 gesetzlich geregelte Verdoppelung der Krankenkassenbeiträge auf den vollen allgemeinen Beitragssatz für die Bezüge aus Betriebsrenten gescheitert. Das Sozialgericht (SG) München hält das entsprechende Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung für verfassungskonform. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Chance auf eine schnelle endgültige Entscheidung; das SG ließ die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu. Dort lautet das Aktenzeichen B 12 KR 29/04 R. In der Sache selbst sind noch weitere Musterprozesse anhängig (SG München, Urteil vom 30.9.2004, Az. S 2 KR 321/04).

 

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Minijobs: Versicherungsfreiheit hängt nur von Höhe des Arbeitsentgelts ab

 

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungs-frei. Ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt und damit versicherungsfrei ist, wird nunmehr ausschließlich nach der Höhe des Arbeitsentgelts beurteilt. Danach ist eine Beschäftigung – sowohl in der Wirtschaft als auch im Privathaushalt – versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich 400 Euro oder wöchentlich 93,33 Euro nicht überschreitet. Diese Grenzen gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern.

 

Hinweis: Unabhängig von der Versicherungsfreiheit der geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber für diese Beschäftigten 12 Prozent des Arbeitsentgelts als pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung, 11 Prozent pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung sowie 2 Prozent als Pauschbetrag für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (= insgesamt also 25 Prozent des Arbeitsentgelts) an die Bundesknappschaft als Einzugsstelle abzuführen.

Für die im privaten Haushalt geringfügig entlohnten Beschäftigten reduzieren sich diese Abgaben auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts als pauschaler Beitrag zur Renten- und zur Krankenversicherung sowie 2 Prozent als Pauschbetrag für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (= insgesamt also 12 Prozent des Arbeitsentgelts). Auch diese Beträge sind vom privaten Arbeitgeber an die Bundesknappschaft als Einzugsstelle zu entrichten.

 

 

 

Mit freundlichen Grüssen

                   Dipl.-Finanzwirtin                                                  Dipl.-Finanzwirt

                    Steuerberaterin                                                       Steuerberater

 

 

 

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