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Lebensversicherung: Folgen der teilweise steuerschädlichen Verwendung
Die steuerschädliche Verwendung von Lebensversicherungen führt dazu, dass sämtliche Zinserträge aus den Sparanteilen der Versicherungsbeiträge gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz versteuert
werden müssen. Das gilt auch, wenn ein durch die Lebensversicherung gesichertes Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet wurde, so der Bundesfinanzhof. Die Zinsen sind dann in vollem Umfang steuerpflichtig
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof das „Alles-oder-nichts“-Prinzip der Finanzverwaltung bestätigt
und ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Finanzgerichts Münster gekippt (FG Münster, Urteil vom 14.6.2002, Az. 11 K 1154/01 F).
Im Urteilsfall hatte ein Immobilienbesitzer für Baumaßnahmen ein Darlehen aufgenommen. Zur Besicherung und Tilgung des Darlehens trat er die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung ab. Nach Abschluss der Baumaß-
nahmen nutzte er das Gebäude teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise vermietete er es an fremde Dritte.
Die steuerschädliche Verwendung eines Teils des Darlehens „infizierte“ dabei das Gesamtdarlehen (BFH-Urteil vom 13.7.2004, Az. VIII R 48/02).
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Geschlossenen Fonds: Verlustzuweisung vor Beitritt möglich
Die Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds sind in der Regel daran interessiert, möglichst früh einen hohen
Verlustanteil zu erhalten. Verluste können einem Anleger aber normalerweise erst ab seinem Beitritt zum Fonds zugewiesen werden. Dass es auch für die Zeit davor geht, hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt.
Bei der Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft war im
Gesellschaftsvertrag vereinbart, die Einkünfte für die ersten beiden Geschäftsjahre bis zur Schließung des Fonds auf sämtliche in diesem Zeitraum eintretende Kommanditisten in der gleichen Weise zu verteilen.
Diese Vereinbarung hält der Bundesfinanzhof für zulässig. Voraussetzung ist, dass der nach dem Beitritt eines
jeden Anlegers im Geschäftsjahr erwirtschaftete Verlust hoch genug ist, um die Verlustanteile der Anleger zu
decken. Wer demnach erst im zweiten Geschäftsjahr beigetreten ist, bekommt in dem Jahr einen höheren Anteil
an den negativen Einkünften der Kommanditgesellschaft zugewiesen als derjenige, der bereits im ersten Geschäfts-
jahr beigetreten ist. Nichts anderes gilt, wenn die Verluste des Fonds vor allem auf Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz zurückzuführen sind. Damit stellt sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich gegen
die ungünstigere Auffassung der Finanzverwaltung (BFH-Urteil vom 27.7.2004, Az. IX R 20/03).
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Interner Fremdvergleich: Mehrarbeitszuschläge als vGA? Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, handelt
es sich regelmäßig um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen, wie
der Bundesfinanzhof vor kurzem feststellte und ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg bestätigte (Urteil vom 4.11.2003, Az. I 290/2000). Eine entsprechende Vereinbarung zwischen GmbH und dem Gesellschafter-
Geschäftsführer kann durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sein. Diese müssen die Vermutung entkräften, dass die Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Ob die Vereinbarung ausschließlich
betrieblich veranlasst ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hält die Vereinbarung einem betriebsinternen Fremdvergleich stand, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Im Urteilsfall betrieb die GmbH mit 40 Arbeitnehmern eine Autobahn-Tankstelle. Gesellschafter und Geschäfts-
führer waren Vater und Sohn. Nach dem mit dem Vater abgeschlossenen Geschäftsführervertrag hatte dieser Anspruch auf 49.400 DM Gehalt pro Jahr. Es war vereinbart, dass er seine Arbeitskraft vorrangig der GmbH
zur Verfügung stellt und die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden beträgt. Er war zu Mehrarbeit verpflichtet,
falls die Belange der GmbH dies erforderten. Nachtarbeit und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sollten geson-
dert vergütet werden, sonstige Mehrarbeit nicht. Zwei weitere leitende Angestellte (Schichtführer) mit vergleich-
barem Gehalt erhielten die Zuschläge ebenfalls. Damit hielten die Zuschläge für den Vater einem betriebsinternen Fremdvergleich stand und stellten keine verdeckte Gewinnausschüttung dar
(BFH-Urteil vom 14.7.2004, Az. I R 111/03). Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können darüber hinaus für den Gesellschafter-
Geschäftsführer in bestimmtem Umfang steuerfrei sein (§ 3b Einkommensteuergesetz). Nach bisheriger Rechtsprechung waren die Zuschläge nicht steuerfrei. Die Begründung stützte sich dabei vor allem auf die Recht-
sprechung zur GmbH (Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung). Der für die GmbH zuständige I. Senat ließ in seiner Entscheidung offen, ob sein Urteil auch auf die Einkommensteuer durchschlägt. Unseres Erachtens
spricht aber nichts dagegen.
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Sozialversicherung: Phantomlohn ist zu berücksichtigen
Die Einbeziehung von nicht gezahltem Arbeitslohn – den so genannten Phantomlohn – in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat das Bundessozialgericht für rechtens anerkannt.
Den entschiedenen Fällen lag im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitgeber beschäftigte Aushilfskräfte mit tatsächlichem Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400 Euro. Im
Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass die Beschäftigten nach Tarif- verträgen, die für allgemein verbindlich erklärt worden waren, Anspruch auf ein höheres Entgelt hatten.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das tariflich geschuldete Mindestentgelt zur Versicherungs-
und Beitragspflicht führt (Entstehungsprinzip). Die Versicherungs- und Beitragspflicht bemisst sich demnach
nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt (Zuflussprinzip). Etwas anderes gilt für Sonderzuwendungen, das
heißt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind erst sozialversicherungspflichtig, wenn sie ausgezahlt werden (BSG-Urteil vom 14.7.2004, Az: B 12 KR 1/04 R, B 12 KR 10/03 R, B 12 KR 7/03 R, B 12 KR 7/04 R und
B 12 KR 10/02
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Einsatzwechseltätigkeit: „Drei-Monats-Frist“ für Verpflegungsmehraufwand
Ist ein Arbeitnehmer längerfristig am gleichen Ort auswärts tätig, darf er in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Die Anwendung dieser „Drei-Monats-Frist“ gilt auch bei einer
Einsatzwechseltätigkeit, entschied jetzt der Bundesfinanzhof gegen die steuerzahlerfreundliche Auffassung der
Finanzverwaltung (R 39 Absatz 1 Satz 5 Lohnsteuerrichtlinien). Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Orten eingesetzt wird. Das ist zum Beispiel bei Bauarbeitern oder
Außendienstmonteuren der Fall. Wird die Tätigkeit länger unterbrochen und arbeitet der Arbeitnehmer nach der Unterbrechung wieder an der
Einsatzstelle, auf der er schon vorher tätig war, beginnt die „Drei-Monats-Frist“ neu zu laufen. Das heißt, der
Arbeitnehmer kann wieder drei Monate lang Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Im Urteilsfall war ein Bauarbeiter zwischendurch mehr als vier Wochen auf einer anderen Baustelle tätig bzw. krank, bis er wieder an
seine „alte“ Baustelle zurückkehrte. Das war aus Sicht des Bundesfinanzhofs eine „nicht unerhebliche“ Unterbrechung, die zum Neubeginn der „Drei-Monats-Frist“ ausreichte
(BFH-Urteil vom 27.7.2004, Az. VI R 43/03).
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Pflegeversicherung: Höherer Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer
Für kinderlose Arbeitnehmer erhöht sich zum 1.1.2005 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent. Diese im Kinder-Berücksichtigungsgesetz verabschiedete Neuregelung setzt ein Urteil des Bundesverfassungs-
gerichts aus dem Jahre 2001 um. Danach müssen Eltern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung besser gestellt werden. Die beitragsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung, nach der Eltern und Kinderlose
gleichermaßen belastet werden, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerfG-Urteil vom 3.4.2001, Az. 1 BvR 1629/94).
Kinderlose Arbeitnehmer müssen ab 1.1.2005 monatlich 1,1 (0,85 + 0,25) Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze statt bisher 0,85 Prozent für die Pflegeversicherung zahlen. Der Arbeitgeber zahlt
weiterhin 0,85 Prozent. In Sachsen zahlen kinderlose Arbeitnehmer künftig 1,6 Prozent (1,35 + 0,25 Prozent). Für die Arbeitgeber bleibt es bei 0,35 Prozent.
Den Zuschlag müssen kinderlose Arbeitnehmer zahlen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Und zwar ab dem Monat, nach dem der kinderlose Arbeitnehmer das 23. Lebensjahr vollendet hat. Keinen Zuschlag zahlen
Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Für den Beitragszuschlag gibt es kein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren. Derjenige, der bisher den Beitrag zur Pflegeversicherung abgeführt hat, muss auch den Beitragszuschlag abführen.
Die Elternschaft muss gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden. Selbstzahler müssen die Elternschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen. Für vor dem 1.1.2005 geborene Kinder reicht es,
wenn der Nachweis bis zum 30.6.2005 erfolgt. Für neugeborene Kinder gilt: Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Monat der Geburt als erbracht.
Ansonsten wirkt der Nachweis erst ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wurde.
Wie der Nachweis der Elternschaft im Einzelnen erfolgen soll, wollen die Spitzenverbände der Pflegeversicherung noch in einer gemeinsamen Empfehlung beschließen.
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Änderung des Meldeverfahrens der Sozialversicherung Vom 1.1.2005 an wird der Vordruck „Meldung zur Sozialversicherung“ verändert, weil u.a. die Beitragsgruppen
für die bisherigen Angestellten entfallen. Daher wird vom 1.1.2005 an nicht mehr nach dem Beitrag für Renten-
versicherung der Angestellten und Rentenversicherung der Arbeiter unterschieden. Infolgedessen entfallen die Beitragsgruppen 2, 4 und 6 für Meldezeiträume vom 1.1.2005 an. Es sind fortan nur noch die Beitragsgruppen
0 = kein Beitrag zur Rentenversicherung,
1 = voller Beitrag zur Rentenversicherung
3 = halber Beitrag zur Rentenversicherung
5 = Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
zu verwenden. Eine Abmeldung durch den Arbeitgeber für Beschäftigte, die bisher in den Beitragsgruppen 2, 4 und 6 gemeldet waren, ist nicht erforderlich. Die vom 1.1.2005 an geltenden Beitragsgruppen sind für alle
Meldungen für Zeiträume nach dem 31.12.2004 zu verwenden. Für alle Meldungen mit Meldezeiträumen bis zum 31.12.2004 sind die bisherigen Beitragsgruppen weiterhin anzugeben. Das gilt auch für die Jahresmeldun-
gen. Soweit die jeweiligen Meldungen zur Sozialversicherung im maschinellen Verfahren übermittelt werden, gelten die vorherigen Ausführungen auch für die elektronischen Meldungen.
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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Wer als Arbeiter oder Angestellter infolge Erhöhung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) auf 46.800 Euro jährlich/3.900 Euro monatlich oder der besonderen JAG auf 42.300 Euro jährlich/3.525 Euro
monatlich am 1.1.2005 wieder krankenversicherungspflichtig wird, kann auf Antrag von der Versicherungspflicht
in der Krankenversicherung befreit werden. Auch wenn der bisher in der privaten Krankenversicherung versicherte
Beschäftigte wegen Eintritts der Krankenversicherungspflicht auf Grund der Anhebung der JAG die Befreiung von
der Krankenversicherungspflicht beantragen will, ist eine Krankenkasse zu wählen, an die der Arbeitgeber die
vorgeschriebenen Meldungen erstatten kann. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist dann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht – also bis zum 31.3.2005 – bei der
gewählten Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn
des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist keine Mindestversicherungszeit von 18 Monaten erforderlich.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hat zur Folge, dass damit auch die Versicherungspflicht in
der sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen wird, weil die Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XI ausdrücklich an eine bestehende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
anknüpft. Die von der Krankenversicherungspflicht befreiten Personen haben daher nach § 23 Sozialgesetz-
buch XI eine private Pflegeversicherung abzuschließen, wenn sie auch das Risiko der Krankheit in der privaten Krankenversicherung abgesichert haben.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nicht widerrufen werden. Wenn sich daher ein kranken-
versicherungspflichtig gewordener Beschäftigter von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen will, sollte
zuvor der Abschluss eines Versicherungsvertrages bei einem privaten Kranken-versicherungsunternehmen sicher-
gestellt werden. Da die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht zu
stellen ist, dürfte innerhalb dieser Frist auch die Bestätigung über den Abschluss der privaten Krankenversicherung möglich sein.
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Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und - grundlagen 2005
Für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie für das Recht der Arbeitsförderung sind gewisse Rechen- größen, Beitragsbemessungsgrenzen oder Berechnungsgrundlagen zu beachten. Diese werden nachstehend
aufgezeigt. Soweit dabei kein Jahreswert angegeben ist, sind die monatlichen Werte Grundlage für die Berechnung des jeweiligen Werts.
Rechengröße, Bemessungsgrenze, Beitragsbemessungsgrundlage |
Alte Bundesländer |
Beitrittsgebiet |
monatlich |
jährlich |
monatlich |
jährlich |
Beitragsbemessungsgrenzen |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
a) gesetzliche Rentenversicherung |
5.200,00 |
62.400,00 |
4.400,00 |
52.800,00 |
b) Arbeitsförderung |
5.200,00 |
62.400,00 |
4.400,00 |
52.800,00 |
c) knappschaftliche Rentenversicherung |
6.400,00 |
76.800,00 |
5.400,00 |
64.800,00 |
d) Kranken- und Pflegeversicherung |
3.525,00 |
42.300,00 |
3.525,00 |
42.300,00 |
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Jahresarbeitsentgeltgrenze |
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|
a) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung |
3.900,00 |
46.800,00 |
3.900,00 |
46.800,00 |
b) Versicherte der privaten Krankenversicherung |
3.525,00 |
42.300,00 |
3.525,00 |
42.300,00 |
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Bezugsgröße |
2.415,00 |
28.980,00 |
2.030,00 |
24.360,00 |
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Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen |
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a) allgemein |
400,00 |
4.800,00 |
400,00 |
4.800,00 |
b) in Haushalten |
400,00 |
4.800,00 |
400,00 |
4.800,00 |
|
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Geringverdienergrenze für Auszubildende |
325,00 |
- |
325,00 |
- |
Einnahmefreigrenze für Versorgungsbezüge |
120,75 |
- |
120,75 |
- |
|
|
|
|
|
Höchstbeitragszuschuss für PKV-Versicherte |
|
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|
a) allgemein |
252,04 |
- |
252,04 |
- |
b) Bezieher von Vorruhestandsgeld |
226,83 |
- |
226,93 |
- |
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Beitragszuschuss Pflegeversicherung (ohne Sachsen) |
29,96 |
- |
29,96 |
- |
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Beitragszuschuss für Lebensversicherung/ Versorgungseinrichtung bis zu |
507,00 |
- |
429,00 |
- |
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Familienversicherung bei monatlichen Gesamteinkommen bis zu |
345,00 |
- |
345,00 |
- |
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Mindestbemessungsgrundlage Kranken- und Pflegeversicherung monatlich |
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|
a) freiwillig Krankenversicherte allgemein |
805,00 |
- |
805,00 |
- |
b) krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige |
1.811,25 |
- |
1.811,25 |
- |
c) Bezieher eines Existenzgründerzuschusses |
1.207,50 |
- |
1.207,50 |
- |
d) Künstler und Publizisten |
402,50 |
- |
402,50 |
- |
e) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) |
483,00 |
- |
483,00 |
- |
f) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) |
483,00 |
- |
483,00 |
- |
g) Studenten |
466,00 |
- |
466,00 |
- |
h) Krankenversicherung während Auslandsaufenthalt (ohne Leistungsanspruch) |
241,50 |
- |
241,50 |
- |
i) Pflegeversicherung während Auslandsaufenthalt (ohne Leistungsanspruch) |
402,50 |
- |
402,50 |
- |
|
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Mindestbemessungsgrundlage Rentenversicherung |
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|
a) freiwillige Rentenversicherung – allgemein |
400,00 |
- |
400,00 |
- |
b) Selbständige (einschließlich Handwerker) |
2.415,00 |
- |
2.030,00 |
- |
c) Entwicklungshelfer und Entsandte der Firmen |
3.466,84 |
- |
2.933,48 |
|
d) Mitglieder geistlicher Genossenschaften |
966,00 |
- |
812,00 |
- |
e) Wehr- und Zivildienstleistende |
1.449,00 |
- |
1.218,00 |
- |
f) Künstler und Publizisten |
325,00 |
- |
325,00 |
- |
g) Praktikanten und Auszubildende
ohne
Arbeitsentgelt |
24,15 |
- |
20,30 |
- |
h) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) |
1.932,00 |
- |
1.624,00 |
- |
i) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) |
483,00 |
- |
406,00 |
- |
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Beitragsbemessungsgrundlage Arbeitsförderung |
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|
a) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) |
483,00 |
- |
406,00 |
- |
b) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) |
483,00 |
- |
406,00 |
- |
c) Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt |
24,15 |
- |
20,30 |
- |
d) Teilnehmer freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr |
2.415,00 |
- |
2.030,00 |
- |
|
|
|
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Mindesthinzuverdienstgrenzen für Rentner |
|
|
|
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a) Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres |
345,00 |
- |
345,00 |
- |
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|
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b) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung |
|
|
|
|
in voller Höhe |
811,34 |
- |
713,22 |
- |
in Höhe der Hälfte |
1.011,23 |
- |
888,94 |
- |
|
|
|
|
|
c) Rente wegen voller Erwerbsminderung |
|
|
|
|
in Höhe von Dreivierteln |
611,44 |
- |
537,50 |
- |
in Höhe der Hälfte |
811,34 |
- |
713,22 |
- |
in Hohe von einem Viertel |
1.011,23 |
- |
888,94 |
- |
|
|
|
|
|
d) Teilrente wegen Alters |
|
|
|
|
in Höhe von einem Drittel |
913,24 |
- |
802,80 |
- |
in Höhe der Hälfte |
685,91 |
- |
602,96 |
- |
in Höhe von zwei Dritteln |
458,58 |
- |
403,12 |
- |
|
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Sachbezugswerte für |
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a) freie Verpflegung insgesamt |
200,30 |
- |
200,30 |
- |
davon für Frühstück |
43,80 |
- |
43,80 |
- |
für Mittag- und Abendessen je |
78,25 |
- |
78,25 |
- |
b) freie Unterkunft allgemein |
194,20 |
- |
178,00 |
- |
c) Gemeinschaftsunterkunft im Arbeitgeberhaushalt |
165,07 |
- |
141,30 |
- |
|
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Mit freundlichen Grüssen
Dipl.-Finanzwirtin Dipl.-Finanzwirt
Steuerberaterin Steuerberater
Jutta Tacke Peter Tacke |