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10/04

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Sonderausgaben: Änderung des Bescheids bei „Minuskirchensteuer“

 

Ist im Jahr einer Kirchensteuer-Erstattung keine Verrechnung mit laufenden Kirchensteuer-Zahlungen möglich, darf die Einkommensteuer des betreffenden Vorjahres geändert werden. Es handelt sich um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung. Mit dieser Aussage bestätigt der Bundesfinanzhof die Steuerzahler-ungünstige Auffassung des Bundesfinanzministeriums (Schreiben vom 11.7.2002, Az. IV C 4 – S 2221 – 191/02, BStBl 2002 I, 667). Ob diese Verwaltungsauffassung Bestand hat, wird jedoch der Bundesfinanzhof in Kürze entscheiden, da ein entsprechendes Verfahren anhängig ist (Az. XI R 68/03). Betroffene Steuerzahler sollten also gegen die Steuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

Wie sich das auswirkt, zeigt das folgende Beispiel:

Rechtsanwalt Klein hat 2002 Kirchensteuer in Höhe von 2.000 Euro gezahlt und bei Abgabe der Steuererklärung 2003 als Sonderausgaben abgezogen. 2003 musste er keine Kirchensteuer zahlen, weil er mit seiner Kanzlei Verluste gemacht hat. Er bekam aber 2003 von seiner im Jahr 2002 gezahlten Kirchensteuer 500 Euro zurück. Er hat also 2003 eine „Minuskirchensteuer“ von 500 Euro. In diesem Fall darf das Finanzamt die Einkommensteuer 2002 nachträglich ändern.

 

Hinweis: Die Entscheidung gilt sinngemäß für alle anderen Sonderausgaben (BFH-Beschluss vom 5.5.2004, Az. XI B 27/04).

 

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Tätigkeit im freiwilligen sozialen Jahr: Keine Berufsausbildung

 

Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

 

Hinweis: Das aktuelle Urteil stützt sich unter anderem auf einen schriftlichen Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendarbeit (BTDrucks VI/2138, S.2). Der Gesetzgeber selbst beurteilt in diesem Bericht die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich nicht als Berufsausbildung. Unter anderem wird ausgeführt, dass das freiwillige Jahr weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungs-verhältnis darstellt und daher nicht auf die Berufsausbildung angerechnet werden kann (BFH-Urteil vom 24.6.2004, Az. III R 3/03).

 

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Spekulationsgewinne aus Immobilienverkäufen: Abzug von Schuldzinsen

 

Wer durch die Veräußerung einer Immobilie einen Spekulationsgewinn versteuern muss, kann die ab dem Veräußerungsentschluss beginnenden Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung und die übrigen Grundstücks-aufwendungen vom Spekulationsgewinn abziehen – so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

 

Im Urteilsfall erwarb der Steuerpflichtige ein Gebäude in der Absicht, dieses selbst zu nutzen. Nachdem unverhofft ein beruflicher Wechsel beim Steuerpflichtigen anstand, musste dieser das Gebäude noch vor seinem Einzug innerhalb der Spekulationsfrist wieder veräußern. Die nunmehr auf den Zeitraum zwischen dem Verkaufsentschluss des Steuerpflichtigen und der erhaltenen Kaufpreiszahlung entfallenden Schuldzinsen, Finanzierungskosten und Grundbesitzabgaben können als Werbungskosten bei den „Spekulationseinkünften“ abgezogen werden. Sie mindern damit den zu versteuernden Spekulationsgewinn.

 

Hingegen lehnte der Bundesfinanzhof einen Abzug der Werbungskosten für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes bis zum Verkaufsentschluss des Steuerpflichtigen ab, da die Grundstücksaufwendungen durch die geplante Eigennutzung des Gebäudes veranlasst worden sind. Die mit der Anschaffung des Gebäudes verursachten Kosten sind damit bis zum Verkaufsentschluss allein der Privatsphäre zuzuordnen. Ein Abzug als Werbungskosten ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 16.6.2004, Az. X R 22/00).

 

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Einführung des Formulars: Anlage EÜR kommt erst für 2005

 

Kleinunternehmer und Freiberufler können für dieses Jahr wie bisher ihre Gewinnermittlung formlos nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz vornehmen. Erst für Gewinne des Jahres 2005 wird die heftig umstrittene Anlage zur Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) eingeführt. Das haben die Finanzminister der 16 Bundesländer einstimmig beschlossen. Und nicht nur das: Bis zur Einführung soll das Formular erheblich vereinfacht werden.

 

Das Formular mit 82 Zeilen hatte zu massiver Kritik von Verbänden, Medien und Wirtschaft geführt. Tenor: Unverständlich und viel zu bürokratisch. Seinen Ursprung hatte die neue Anlage zur Steuererklärung im Kleinunternehmerförderungsgesetz. Dieses sollte die Steuererhebung für Unternehmen und Finanzämter erleichtern und führte gleichzeitig zu erhöhten Buchführungsgrenzen.

 

Kurios am plötzlichen Rückzug des Formulars: Erst eine Woche zuvor hatte das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung verlauten lassen, dass die Anlage EÜR für 2004 gilt und lediglich einige Erleichterungen angekündigt. Doch die Steuererhebung ist Ländersache. Dem Bundesfinanzministerium bleibt nichts anderes übrig, als den Beschluss der Finanzministerkonferenz der Länder zu übernehmen.

 

Aber auch ohne schematische Anlage müssen 4/3-Rechner einige Aufzeichnungspflichten beachten; Punkte, die in der überarbeiteten Anlage EÜR sicherlich auch wieder zum Pflichtprogramm zählen werden. Zu erwähnen sind etwa das Bestandsverzeichnis beim Betriebsvermögen sowie die umfangreichen Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen und Ausgaben, die sich schon aus dem Umsatzsteuergesetz ergeben.

 

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Regelmäßige Arbeitsstelle bei Architekten : Ablauf der Drei-Monats-Frist

 

Ein auswärtiger Beschäftigungsort wird nach Ablauf der Drei-Monats-Frist nur dann zur weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn er sich im Vergleich zur bisherigen regelmäßigen Tätigkeit als zumindest gleich geordnet darstellt. Kriterien dafür sind:

  • die Dauer und das Gewicht der jeweiligen Arbeiten,
  • die ständige Rückkehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte sowie
  • die Verkehrsanschauung.

 

Bei Architekten – so der Bundesfinanzhof – spricht schon die Verkehrsanschauung dafür, dass ihr Tätigkeitsmittelpunkt auch nach Ablauf der drei Monate weiter im Planungsbüro ist. Die Arbeit auf der Baustelle bleibt von untergeordneter Bedeutung. Arbeitgeber können daher Mitarbeitern, die Langzeitbaustellen betreuen, auch nach Ablauf von drei Monaten Reisekosten im Sinne des § 3 Nummer 16 EStG steuer- und sozialabgabenfrei erstatten. Dazu zählen Fahrtkosten nach der Dienstreisepauschale, Verpflegungsmehraufwand und anfallende Übernachtungskosten (BFH-Urteil vom 18.5.2004, Az. VI R 70/98).

 

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Nachhaltige Tätigkeit: Verkauf von zwei Mehrfamilienhäusern

 

Werden zwei – in Eigentumswohnungen aufgeteilte – Mehrfamilienhäuser in zwei Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber mit Gewinnerzielungsabsicht veräußert, liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

 

Fraglich war im zu Grunde liegenden Sachverhalt, ob der Steuerpflichtige mit dem Ankauf und der Veräußerung von zwei in 12 und 10 Eigentumswohnungen aufgeteilten Grundstücken an jeweils einen Erwerber Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

 

Der BFH sah in dem Vorgang einen gewerblichen Grundstückshandel, da die bedingte Veräußerungsabsicht bereits bei Anschaffung bestanden habe. Dafür spreche die Zahl der veräußerten ETW und der kurze zeitliche Abstand zwischen Anschaffung und Veräußerung. Die ETW gelten jeweils als eigenständiges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze! Zwar könne der Steuerpflichtige die Vermutung der Wiederverkaufsabsicht widerlegen. Die bloße Behauptung, er habe sich erst später zu einem Verkauf der Objekte entschlossen, reiche dafür aber nicht aus. Im Übrigen hält es der Bundesfinanzhof für gleichheitsrechtlich unbedenklich, dass zwei ungeteilte Mehrfamilienhäuser nur als zwei Objekte angesehen werden, geteilte Mehrfamilienhäuser dagegen so viele Objekte darstellen, wie Wohneigentums-rechte bestellt wurden (BFH-Urteil vom 15.7.2004, Az. III R 37/02).

 

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Geburtstagsfeier des Gesellschafters: Kosten nicht absetzbar

 

Übernimmt die Kapitalgesellschaft die Kosten der Geburtstagsfeier des Gesellschafters, zu der dieser in eigenem Namen eingeladen hat, so sind die sich hieraus ergebenden Aufwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen. Diese Beurteilung ändert sich auch dann nicht, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft sind. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden.

 

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt finanzierte die Gesellschaft die Feier zum 50. Geburtstag ihres Geschäftsführers, der im eigenen Namen zu dieser Veranstaltung einlud. Der Geschäftsführer war zugleich über eine mittelbare Beteiligung beherrschender Gesellschafter der GmbH. An der Feier nahmen rund 2.650 Personen teil. Lediglich 70 Gäste waren keine Betriebsangehörigen, sondern Freunde und Geschäftspartner. Die GmbH machte die hierdurch entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das veranlagende Finanzamt nahm statt dessen eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil die Meinung des Finanzamtes. Grundsätzlich sei darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen für Geburtstagsfeiern sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften regelmäßig dem Privatbereich zuzuordnen seien. Diese Rechtsauffassung müsse auf Kapitalgesellschaften entsprechende Anwendung finden. Da das Fest nicht klar von der Privatsphäre abgegrenzt werden könne, es sich jedoch eindeutig um eine Geburtstagsfeier und nicht um eine Betriebsversammlung handele, kann nur von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 14.7.2004, Az. I R 57/03).

 

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Dienstwagen: Navigationsgerät ist keine Sonderausstattung

 

Ein Navigationsgerät zählt nicht zur Sonderausstattung eines Dienstwagens, sondern ist ein Telekommunikationsgerät im Sinne von § 3 Nummer 45 Einkommensteuergesetz.

Die Kosten für ein Navigationssystem dürfen daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die "Ein-Prozent-Regelung" einfließen. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Düsseldorf gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 10.6.2002, Az. IV C 5 - S 2334 - 63/02, DStR 2002, 1667). Erwartungsgemäß hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (BFH, Az. VI R 37/04) (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.6.2004, Az. 18 K 879/03 E).

 

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Geldwerter Vorteil: Arbeitgeber spendiert Raucherentwöhnung

 

Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten einer Raucherentwöhnung für seinen Arbeitnehmer, überwiegt trotz betrieblichen Interesses der private Aspekt der Gesundheitsförderung. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Raucherentwöhnung als geldwerten Vorteil versteuern muss. Das hat das Finanzgericht Köln rechtskräftig entschieden. Um die Einhaltung eines Rauchverbots in den Betriebsräumen zu optimieren und kostenträchtige Raucherpausen abschaffen zu können, hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Raucherentwöhnungskurse, Nikotinpflaster und -kaugummi sowie Akupunkturbehandlungen und Tabletten finanziert. Die Entwöhnung der Mitarbeiter sei aber trotzdem in erster Linie deren Privatsache, so das Finanzgericht in seiner Begründung (FG Köln, Urteil vom 24.6.2004, Az. 2 K 3877/02).

 

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Fahrtenbuch: Excel-Tabelle reicht nicht aus

 

Der Ausdruck aus einem Tabellen-kalkulationsprogramm (Excel) entspricht nicht den Anforderungen, die die Finanzverwaltung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch knüpft, so das Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht.

 

Im Zusammenhang mit einer Außenprüfung blieb streitig, ob der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt habe. Vorgelegt wurde eine Auflistung, erstellt mit dem Programm Excel, das alle Aufzeichnungen zu betrieblichen Fahrten enthielt. Folgende Rubriken wurden durch das Programm unterteilt: „Datum“, „Anfangsbestand“, „Endbestand“, „Strecke“, „Reiseziel“ und „Reisegrund“. Die Betriebsprüferin erkannte diese Form der Aufzeichnung nicht an. Auch eine Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht führte nicht zum Erfolg für den Steuerpflichtigen.

 

 

 

 

 

 

In der Begründung zu diesem Urteil heißt es: Bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch handelt es sich um fortlaufend und zeitnah geführte Aufzeichnungen mindestens mit Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern. Diese Aufzeichnungen sind in der Regel nur handschriftlich zu führen. Sie können aber auch in Gestalt eines „elektronischen Fahrtenbuchs“ geführt werden. In beiden Fällen müssen jedenfalls nachträgliche Veränderungen (technisch) ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein.

 

Diesen Anforderungen genügen die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Aufzeichnungen grundsätzlich nicht. Die Aufzeichnung hat der Steuerpflichtige elektronisch mittels einer Tabellenkalkulation erstellt. Sie lassen nachträgliche Veränderungen durch Eingabe in der Software zu, die nicht
 

 

 

 

 

 

dokumentiert werden. Damit können die Aufzeichnungen spurlos verändert werden, so dass an einem späteren Ausdruck die Authentizität der Angaben nicht überprüft werden kann (Niedersächsisches FG, Urteil vom 5.5.2004, Az. 2 K 636/01).

 

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Mit freundlichen Grüssen

               Dipl.-Finanzwirtin                                                                           Dipl.-Finanzwirt

                Steuerberaterin                                                                                Steuerberater

                 Jutta Tacke                                                                                     Peter Tacke

 

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