Erhaltungsaufwand: Nachträglicher Einbau einer Solaranlage
Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Mietwohnhauses stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, so die Auffassung des
Bundesfinanzhofs. Im zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde fünf Jahre nach Erwerb des Grundstücks eine Solaranlage zur
Brauchwassererwärmung zusätzlich zur bereits vorhandenen, voll funktionsfähigen Gaswärmeversorgung installiert. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machten die Steuerpflichtigen die Aufwendungen als Werbungskosten
vollumfänglich geltend. Finanzamt und Finanzgericht wollten die Aufwendungen dagegen als Herstellungskosten mit der jährlichen AfA zum Abzug zulassen. Der Bundesfinanzhof entschied nun aktuell, es handele sich bei den Aufwendungen um Erhaltungsaufwand. Herstellungskosten seien zu verneinen, da keine wesentliche Verbesserung
des Wohngebäudes vorläge, die den Gebrauchswert deutlich erhöhen würde. Herstellungskosten fallen grundsätzlich an, wenn mindestens drei der vier Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung deutlich erweitert oder
ergänzt werden. Diese vier Kernbereiche sind Elektro-, Heizungs-, Sanitätsinstallationen und Fenster. Der Einbau einer Solaranlage führt jedoch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes, da der Kernbereich
Heizungsinstallation nur unwesentlich verbessert wurde. Es würde durch den Einbau lediglich eine zusätzliche Energiequelle erschlossen, so die Argumentation des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 14.7.2004, Az. IX R
52/02). ____________
Gewerblicher Grundstückshandel: Objektzugehörigkeit Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gehören bei einem gewerblichen Grundstückshandel nicht nur
diejenigen be- und unbebauten Grundstücke zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, deren Veräußerung zur Annahme des gewerblichen Grundstückshandels geführt haben, sondern auch Objekte, die von vornherein eindeutig
zur Veräußerung bestimmt waren. Bei Letzteren kommt es insoweit nicht auf einen zeitlichen Zusammenhang an. In dem zu Grunde liegenden
Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige 15 Eigentumswohnungen auf einem Grundstück errichtet, von denen er acht in den ersten zwei Jahren veräußerte. Dieser Verkauf führte unstrittig zu einem gewerblichen
Grundstückshandel. Die verbleibenden sieben Wohnungen wurden vermietet. Nach neun beziehungsweise zehn Jahren verkaufte der
Steuerpflichtige weitere drei Wohnungen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vertrat das Finanzamt nunmehr die Auffassung, die drei zuletzt veräußerten Eigentumswohnungen seien von Beginn an Umlaufvermögen des
gewerblichen Grundstückshandels gewesen und die durch die Veräußerung erzielten Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerbar. Die drei zuletzt veräußerten Wohnungen hätten von Anbeginn nur der Finanzierung des
gesamten Objektes gedient. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige. Der Bundesfinanzhof hat die Sache zwar an das Finanzgericht
zurückverwiesen. Nach seiner Auffassung erfolgte die Zurechnung der drei zuletzt veräußerten Wohnungen zum notwendigen Betriebsvermögen zu Unrecht. Es hätte eine Prüfung erfolgen müssen, ob die Veräußerung schon zum
Zeitpunkt der Errichtung beabsichtigt war. Deutlich hat der Bundesfinanzhof jedoch Folgendes gemacht: Hätte von vornherein festgestanden, dass die Wohnungen zur Veräußerung „bestimmt“ seien, so hätte auch der Ablauf
eines Fünf-Jahres-Zeitraums seit Erwerb nicht vor der Zuordnung der Objekte zum gewerblichen Grundstückshandel geschützt. Hinweis:
Die ständige Rechtssprechung geht davon aus, dass ein gewerblicher Grundstückshandel in der Regel dann angenommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine
bestimmte Anzahl an Wohnungen oder Häusern privat kauft oder baut, um diese innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs wieder zu veräußern. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen dem Zeitpunkt
der Anschaffung und der Errichtung beziehungsweise des Verkaufs nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind und in diesem Zeitraum mindestens vier Objekte veräußert wurden. Der Fünf-Jahres-Zeitraum stellt jedoch keine
starre Grenze dar. Auch der Verkauf von Objekten innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums kann durchaus zur Steuerpflicht führen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine geringfügige zeitliche Überschreitung
vorliegt oder aber eine größere Anzahl von Objekten veräußert wird (BFH-Urteil vom 5.5.2004, Az. XI R 7/02). ____________
Privat genutzter Dienstwagen: Aufnahme im Anlageverzeichnis
Sollen die Betriebsausgaben für einen auch privat genutzten Geschäftswagen steuerlich geltend gemacht werden, muss das Kfz im Anlageverzeichnis oder der Sachkontenentwicklung aufgeführt sein. Das heißt, es muss für
einen sachkundigen Dritten ohne eine weitere Erklärung des Steuerpflichtigen erkennbar sein, dass das Kfz zum Betriebsvermögen gehört, so die Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen.
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um die steuerliche Beurteilung eines geleasten Wagens. Das Kfz diente dem selbstständigen Arzt unstreitig zu etwa einem
Fünftel der gesamten gefahrenen Kilometer für betriebliche Zwecke. Die Leasingraten wurden in den Streitjahren zu einhundert Prozent als Betriebsausgaben angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gewinn gemäß der
Ein-Prozent-Regel erhöht. Der Wagen wurde jedoch nicht in der Abschreibungsliste beziehungsweise in der Anlagenentwicklung geführt. Das
Finanzamt behandelte den Wagen entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen als Privatvermögen. Hiergegen richtete sich die Klage des Steuerpflichtigen ohne Erfolg. In der Begründung des Gerichts heißt es, dass der Wagen kein notwendiges Betriebsvermögen darstellt, da der betriebliche Nutzungsanteil den Satz von fünfzig Prozent nicht
übersteigt. Auch dem gewillkürten Betriebsvermögen kann der Wagen nicht zugeordnet werden, da der Wagen nicht unmissverständlich und eindeutig als Betriebsvermögen behandelt wurde. Er wurde weder im Anlageverzeichnis
noch in den Sachkonten aufgeführt. Lediglich bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung hat der Steuerpflichtige auf der Ausgabenseite die Aufwendungen zu einhundert Prozent und den privaten Nutzungsanteil als
Betriebseinnahme angesetzt. Dies reicht nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Niedersachsen für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht aus (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.6.2004, Az. 2 K 83/00). ____________
Zeitpunkt des Umsatzsteuerabzugs: Materiellrechtliche Voraussetzungen Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum
abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz insgesamt vorliegen, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.
Bisher war fraglich, in welchem Jahr der Vorsteuerabzug möglich war, wenn eine Lieferung/Leistung in einem Jahr erbracht wurde, die Rechnung aber
erst im nächsten Jahr beim Unternehmer einging. Dies hat der Bundesfinanzhof nunmehr eindeutig geklärt. Der Vorsteuerabzug
ist stets in dem Jahr des Rechnungserhalts vorzunehmen. Erst dann liegen die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen insgesamt vor (BFH-Urteil vom 1.7.2004, Az. V R 33/01). ____________
Studenten: Neues Rundschreiben zur versicherungsrechtliche Beurteilung Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Rechtslage für
die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in einem Rundschreiben zusammengefasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes
Praktikum ableisten, durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) mit Wirkung vom 1.1.2000 geändert worden sind. In der Kranken- und
Pflegeversicherung ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung seitdem wieder danach zu unterscheiden, ob das Praktikum gegen Arbeitsentgelt abgeleistet wird oder nicht. Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Wird kein Arbeitsentgelt bezogen, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, diesmal jedoch als
Praktikant. Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz) haben sich Änderungen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht vorgeschriebener Zwischenpraktika in der Rentenversicherung ergeben. Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt
nunmehr mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver-sicherung ein. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums
angepasst wird und kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht, wie in den Fällen eines beruflich weiterführenden (berufsintegrierten) Studiums. Bei
Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschreibung als Student besteht demnach regelmäßig nur eine Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit durchgehend über 20
Stunden liegt. An der gegenteiligen Auffassung wird nicht mehr festgehalten. In den Fällen, in denen (versicherungspflichtige) Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt
werden, besteht jedoch weiterhin Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Versicherungsfreiheit kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird.
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Kfz-Kosten: Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch Wer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss die Privatnutzung eines betrieblichen
Pkw nicht nach der „Ein-Prozent-Regelung“ versteuern. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist für die Finanzverwaltung aber nur ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind, zumindest aber
dokumentiert werden. Diese Hürden hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung als „ernstlich zweifelhaft“ abgelehnt. Er gewährte zwei Geschäftsführern Aussetzung der Vollziehung ihres
Steuerbescheids, die ihre Fahrtenbücher mit „Microsoft Excel“ führten. Sie erfassten zeilenweise für jede Fahrt den Wochentag mit Datum, den Anlass der Fahrt (privat, Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, geschäftlich)
mit der jeweiligen Streckenlänge und dem Kilometerstand am Ende der Fahrt. Das war dem Finanzamt zu wenig, weil das Programm keine hinreichende Sicherung gegen nachträgliche Veränderungen biete.
Hinweis: Eine endgültige Entscheidung, wann ein Fahrtenbuch
ordnungsgemäß ist, muss der Bundesfinanzhof im späteren Hauptsacheverfahren treffen. Betroffene Steuerpflichtige sollten in entsprechenden Fällen Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt ihr elektronisches Fahrtenbuch
nicht anerkennt (BFH-Beschluss vom 26.4.2004, Az. VI B 43/04). ____________ Mit freundlichen Grüssen
Dipl.-Finanzwirtin Dipl.-Finanzwirt
Steuerberaterin Steuerberater
Jutta Tacke Peter Tacke
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