Inhaltsverzeichnis: Alle Steuerzahler:
Vermieter:
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
Personengesellschaften und deren Gesellschafter:
Umsatzsteuerzahler:
Arbeitgeber:
Arbeitnehmer:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Alle Steuerzahler
Steueränderungsgesetzes 2007: Bundeskabinett beschließt Entwurf
Am 10.5.2006 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 verabschiedet. Nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen enthält das geplante Gesetz Maßnahmen, die einen weiteren spürbaren
Beitrag zur Stabilisierung des Steueraufkommens leisten und zugleich der Steuervereinfachung dienen sollen. Hier die wichtigsten Eckpunkte in einer Übersicht:
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen nur noch dann als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bildet.
- Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 soll von vor Vollendung des 27. Lebensjahrs auf vor Vollendung des 25. Lebensjahrs
abgesenkt werden, für Kinder des Geburtsjahrs 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahrs.
- Der Sparerfreibetrag soll auf 750 EUR für Ledige bzw. 1.500 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten gesenkt werden.
- Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte sollen nicht mehr als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sein. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler soll die
Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR zukünftig ab dem 21. Kilometer wie Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Für private zu versteuernde Einkommen über 250.000 EUR für Ledige bzw. 500.000 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten sieht der Gesetzentwurf einen Zuschlag von 3 Prozentpunkten auf den
Einkommensteuer-Spitzensteuersatz vor. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit soll ein Entlastungsbetrag eingeführt werden, der bis zum In-Kraft-Treten der
Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008 gewährt werden soll. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht wie vorgesehen zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll durch ein geeignetes Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung
der Tarifbegrenzung sichergestellt werden. Durch die geplante Unternehmenssteuerreform soll eine Entlastung dann in anderer Weise erfolgen.
Hinweis: Das Gesetz soll am 1.1.2007 in Kraft treten (Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 vom 10.5.2006). Zum Anfang
Bestandskräftige Kindergeldbescheide: Änderung doch noch möglich?
Dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge eines volljährigen Kindes, das sich in der Berufsausbildung befindet
und das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei der Ermittlung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge abgezogen werden können, ist inzwischen bekannt. Eine diesbezügliche Korrektur von bereits
bestandskräftigen Kindergeldbescheiden haben die Familienkassen aber bislang abgelehnt. Das könnte sich jetzt
ändern, denn das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat entschieden, dass ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid dann geändert werden kann, wenn dieser auf einer Prognoseentscheidung der Familienkasse beruht.
Da vor Ablauf eines Kalenderjahres die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge nicht feststeht, ist es der Familienkasse auch nur mit einer mehr oder weniger sicheren Prognose möglich, eine Entscheidung über die
Gewährung oder Nichtgewährung des Kindergelds in einem laufenden Kalenderjahr zu treffen. Damit wird dann aber
auch die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bekannt, sodass eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes die
Einkommensgrenze über- oder unterschreiten. Insofern tragen derartige Prognoseentscheidungen den Charakter der Vorläufigkeit in sich. Hinweis:
Beantragen Sie auch bei einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid nachträglich Kindergeld, wenn die Ablehnung bzw. Aufhebung auf Grund einer Prognoserechnung erfolgt ist und keine abschließende Prüfung
stattgefunden hat. Lehnt die Familienkasse Ihren Antrag ab, legen Sie Einspruch ein. Auf Grund der vierjährigen
Festsetzungsfrist können Sie bis zum 31.12.2006 in der Regel eine Änderung noch für die Jahre ab 2002 beantragen (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2006, Az. 14 K 4078/05 Kg, Revision beim BFH, Az. III R 6/06). Zum Anfang
Schenkungsteuer: Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter nicht begünstigt
Wer Betriebsvermögen geschenkt bekommt oder erbt, hat bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer steuerliche Vorteile. Begünstigt werden zum Beispiel Erwerbe gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von
Beteiligungen an entsprechenden Personengesellschaften oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland, wenn der Schenker bzw. Erblasser mit mehr als 25 Prozent beteiligt war, sowie von
freiberuflichen Praxen und Kanzleien. Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter aus diesen Betriebsvermögen ist dagegen nicht begünstigt.
Dies gilt insbesondere auch für den Erwerb von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens, d.h. einzelnen
Wirtschaftsgütern, die einem Gesellschafter gehören, aber von einer Personengesellschaft genutzt werden bzw. der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen. Hinweis:
Generelle Voraussetzung für die Vergünstigungen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer hinsichtlich des Erwerbs von Betriebsvermögen ist allerdings, dass der Beschenkte bzw. Erbe das Betriebsvermögen mindestens fünf
Jahre weiter betrieblich nutzt (BFH-Beschluss vom 14.11.2005, Az. II B 51/05). Zum Anfang
Haushaltsnahe Dienstleistung: Muss in einem Haushalt erbracht werden
Erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2003 können bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Werden sie in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen
erbracht, kann eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer von 20 Prozent der Aufwendungen bis max. 600 EUR im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Tätigkeit
handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts in regelmäßigen kürzeren Abständen erledigt wird.
Tätigkeiten, die üblicherweise den Einsatz eines Fachmanns erfordern, wie z.B. Elektro- oder Wasserinstallationen oder Arbeiten an der Heizungsanlage, gehören hingegen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung sind auch dann nicht erfüllt, wenn die Tätigkeit "für" einen inländischen
Haushalt erbracht wird. Die begünstigten Leistungen müssen zweifelsfrei "in" einem inländischen Haushalt erbracht
werden. Entscheidend ist demnach, an welchem Ort die Leistung erbracht wird. Aufwendungen für eine externe Textilreinigung, die z.B. durch den Arbeitgeber der Steuerpflichtigen erbracht wurde, sind daher nicht zum Abzug
zuzulassen. Hinweis: Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahr 2003. Allerdings hat sich an der Auslegung des Gesetzeswortlauts
auch nach der aktuellen Rechtslage nichts geändert. Denn das Wörtchen "in" findet sich nach wie vor im Gesetzestext (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 22.9.2005, Az. IV 33/2005). Zum Anfang
Änderung des Steuerbescheids: Zum Verschulden von Sachverständigen
Die Steuer mindernde Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen
Bekanntwerden der Tatsachen trifft, die zu der positiven Veränderung führen. Grobes Verschulden wird z.B.
angenommen, wenn der Steuerpflichtige seiner Sorgfaltspflicht zur vollständigen Angabe von erheblichen Tatsachen in
der Steuererklärung nicht nachgekommen ist. D.h., man muss für eigene Fehler einstehen und sich auch das Verschulden z.B. seines Steuerberaters zurechnen lassen.
Nicht Einstehen müssen Steuerpflichtige allerdings für sonstige Hilfspersonen. So wird z.B. ein unabhängiger Sachverständiger durch die Ermittlung eines Verkehrswerts nicht zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten des
Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt tätig - und zwar selbst dann nicht, wenn die Tätigkeit für die Steuerberechnung von Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 17.11.2005, Az. III R 44/04). Zum Anfang
Außergewöhnliche Belastung: Reicht nachträglich ausgestelltes Attest?
Immer wieder gibt es Streit darüber, ob die Kosten für Heilbehandlungen nur bei vorherigem Attest als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Eine für Steuerpflichtige positive und zugleich gegen die Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs gerichtete Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf getroffen. Danach ist die medizinische
Notwendigkeit einer Therapie auch durch ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Gutachten als nachgewiesen anzusehen.
Bislang wurde die nachträgliche Vorlage eines Attests nur in zwei Ausnahmefällen akzeptiert. So u.a. dann, wenn nicht
erwartet werden kann, dass dem Steuerpflichtigen die Notwendigkeit der vorherigen Attestausstellung bekannt war,
weil der Bundesfinanzhof zu einer Behandlungsmethode z.B. noch nicht Stellung genommen hat. Allerdings lässt sich die
strenge Sichtweise, dass Krankheitskosten nur bei einem im Vorfeld ausgestellten Attest steuerlich zu berücksichtigen
sind, dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung ohne zwingenden Grund zu Lasten der Steuerpflichtigen eingeschränkt. Denn der Zweck der Einschränkung, ungerechtfertigte
Steuervorteile einzudämmen, kann nach Meinung der Finanzrichter auch durch ein nachträglich ausgestelltes Attest erreicht werden (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2006, Az. 11 K 2589/05 E). Zum Anfang
Vermieter
Steuervergünstigung: Auch für Nebengebäude eines Baudenkmals
Sanierungsaufwendungen für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes denkmalgeschütztes Gebäude können nach Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Auch
Sanierungsaufwendungen für Gebäude, die nur mittelbar eigenen Wohnzwecken dienen (hier: Wohnwirtschaftsgebäude) und vom Hauptgebäude räumlich getrennt sind, sind von dieser Förderung erfasst.
Das entschied das Finanzgericht Niedersachsen für ein vom Wohnhaus getrenntes Nebengebäude, das als Abstellraum für Gartenmöbel, Hobby-Werkstatt, Kleintierstall und Sattelkammer genutzt wurde. Denn diese Nebenräume des
hauswirtschaftlichen Lebens dienen zumindest mittelbar eigenen Wohnzwecken. Der einheitliche Nutzungs- und
Funktionszusammenhang rechtfertigt es, für die Gewährung von Steuervergünstigungen nicht nur die den unmittelbaren
Wohnzwecken dienenden Räume heranzuziehen. Deshalb ist auch die räumliche Trennung der verschiedenen Teile einer Wohnung in diesem Zusammenhang unbedeutend (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9.2.2006, Az. 11
K 11002/03). Zum Anfang
Kein Spekulationsgeschäft: Bei beabsichtigter Wohnungsnutzung
Gewinne aus der Veräußerung von privaten Vermögensgegenständen unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Davon ausgenommen sind Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte, deren Hintergrund die
Spekulation auf Erträge aus kurzfristigen Wertsteigerungen ist. Solche Spekulationseinkünfte sind gegeben, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre bei Grundstücken und einem Jahr bei anderen
Wirtschaftsgütern, z.B. Wertpapieren, liegen. Selbstgenutzte Immobilien werden von dieser Regelung aber nicht erfasst. D.h., trotz Anschaffung und Veräußerung
innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums liegen keine Spekulationseinkünfte vor, wenn die Immobilie wie folgt genutzt wird:
- zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken.
Für die Steuerfreiheit soll es nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nun aber bereits ausreichen, wenn
hinreichende Vorbereitungsmaßnahmen für einen geplanten Einzug in die neu angeschaffte Immobilie getroffen worden
sind. Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Hausstand endgültig verlagert worden ist, denn die
Aufgabe der bisherigen Wohnung stellt nur den Endpunkt eines Umzugs dar. Das "Beziehen" des neuen Hausstandes
kann also bereits früher einsetzen und zwar bereits dann, wenn eine ausgestattete Wohnung vorhanden ist, die dem
Eigentümer jederzeit zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung steht. Ausreichend ist daher, dass die neue Immobilie nach dem Umzug selbst dauerhaft bewohnt werden sollte.
Im Urteilsfall war zwar schon Mobiliar von der alten in die neue Wohnung verbracht worden. Doch scheiterte der Umzug an einer Erkrankung eines Ehepartners, sodass das Ehepaar in dem alten Objekt verblieb und die neue
Immobilie steuerfrei verkaufen konnte (BFH-Urteil vom 18.1.2006, Az. IX R 18/03). Zum Anfang
Instandhaltungsrücklage: Nicht sofort absetzbar Die von dem Eigentümer einer vermieteten Wohnung in die Instandhaltungsrücklage gezahlten Beträge fließen zwar aus
seinem frei verfügbaren Vermögen ab, stellen im Abflusszeitpunkt steuerrechtlich jedoch noch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
Diese Gelder sind erst dann absetzbar, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen ausgibt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung veranlasst sind (BFH-Beschluss vom 21.10.2005, Az. IX B 144/05). Zum Anfang
Kapitalanleger
Erwerb von Sachdividenden: Steuerpflichtig
Erhöht eine Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, d.h. aus
Gesellschaftsmitteln, führt dies nicht zu Kapitaleinnahmen. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister
entstehen neue Anteilsrechte unmittelbar und automatisch in der Person des Gesellschafters. Der Gesellschaft werden
keine neuen Mittel zugeführt. D.h., die Gesellschafter erhalten durch die neuen Anteilsrechte nichts, was ihnen nicht
schon vorher auf Basis ihres Gesellschaftsanteils zugestanden hätte. Die neuen Anteilsrechte fallen den Gesellschaftern beteiligungsproportional zu.
Etwas anderes gilt, wenn sich Aktionäre bei einer vorgesehenen Wahlmöglichkeit statt für eine Barausschüttung
(Dividende) für die Ausgabe zusätzlicher "Freiaktien" der Gesellschaft entscheiden. Denn wirtschaftlich betrachtet sind
Freiaktien und Dividendenbezug austauschbar und gleichwertig. In diesen Fällen ist von steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen auszugehen. Dabei ist das Halbeinkünfteverfahren anwendbar.
In dem Urteilsfall ging es um eine niederländische Aktiengesellschaft, die auch ihren deutschen Aktionären ein solches
Wahlrecht mit der Konsequenz sich ändernder Beteiligungsverhältnisse eingeräumt hatte. Der Wert der Freiaktien
entspricht in solchen Fällen zumindest dem Betrag der "ersetzten" Bardividende. Liegt der Kurswert der Aktien über
der Ausschüttung, wird die Differenz nicht als Kapitaleinnahme erfasst (BFH-Urteil vom 14.2.2006, Az. VIII R 49/03). Zum Anfang
Spekulationsgewinne: Keine weitere Aussetzung der Vollziehung Die Finanzverwaltung gewährt seit Anfang April 2006 bei der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungs-
und Terminmarktgeschäften keine Aussetzung der Vollziehung mehr. Das gilt sowohl für Zeiträume ab 1999 als auch vor 1997. Bisher bewilligte Vollziehungsaussetzungen werden widerrufen.
Diese Entscheidung beruht auf zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Spekulationsbesteuerung ab 1999 verfassungsgemäß ist, weil zunehmende Kontrollmechanismen - wie etwa seit April
2005 der Kontenabruf - eingeführt worden sind. Zudem billigt der BFH dem Gesetzgeber für die Jahre vor 1997 einen Übergangszeitraum zur Beseitigung der bestehenden Erhebungsdefizite zu. Damit liegt hier ebenfalls keine
Verfassungswidrigkeit vor. Auch vor der Maßnahme der Verwaltung war es auf Grund der Verzinsung nicht ratsam, die Aussetzung der
Vollziehung zu beantragen. Die Besteuerung der Spekulationsgewinne ab 1999 erfolgt aber weiterhin vorläufig, Einsprüche gegen Bescheide der Jahre 1994 bis 1996 ruhen unverändert weiter. Hinweis:
Trotz der BFH-Entscheidungen sind die Sachverhalte noch nicht endgültig geklärt. Zum Jahr 1999 liegen dem Bundesverfassungsgericht noch ein und zu den Zeiträumen 1994 bis 1996 zwei Verfahren zur Entscheidung vor.
Daher sollten insbesondere Altjahre offen gehalten werden, wenn die Bescheide insoweit nicht vorläufig ergangen sind (BMF, Schreiben vom 31.3.2006, Az. IV A 7 - S 0623 - 6/06). Zum Anfang
Freiberufler und Gewerbetreibende
Einnahmen-Überschuss-Rechner: Keine Kassenbuchpflicht
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss kein Kassenbuch geführt werden. Aufzeichnungen sind vielmehr so zu
führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn Selbstständige
sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegen und in handschriftliche Listen eintragen. Denn die Steuergesetze enthalten keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs im Rahmen der
Überschussrechnung. Zwar besteht u.a. eine Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren
Anlagevermögens, und vereinnahmte Entgelte sind so aufzuzeichnen, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über Umsätze und Vorsteuern machen kann. Jedoch lässt sich daraus keine gesonderte Pflicht ableiten, ein Kassenbuch zu führen. Auch die Tatsache, dass es bei der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung keine Bestandskonten gibt, hat bereits zwingend zur Folge, dass auch ein Kassenkonto nicht erforderlich ist. Hinweis:
Ebenso spielt ein Kassenbuch für die Umsatzsteuer keine Rolle. Zwar müssen sich aus nachvollziehbaren Aufzeichnungen die Grundlagen für Umsatz- und Vorsteuer ergeben. Entscheidend ist aber deren vollständige
Erfassung. Denn eine Belegsammlung kann ebenso wie Kassenbuchaufzeichnungen nachgeprüft werden (BFH-Urteil vom 16.2.2006, Az. X B 57/05). Zum Anfang
Gewerbesteuerpflichtig: Wenn Architekt wie Gewerbetreibender tätig wird
Ganz generell zählen Tätigkeiten eines Architekten zu den freiberuflichen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Dennoch kann ein Architekt trotz seiner Berufsbezeichnung wie ein Gewerbetreibender am Markt auftreten. In diesen
Fällen ist seine freiberufliche Tätigkeit von den gewerblichen Tätigkeiten genau abzugrenzen. Ergibt eine Qualifizierung
der Tätigkeiten, dass sie nicht als freiberuflich anzusehen sind, kann dies die Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte nach sich ziehen.
In dem Urteilsfall trat der steuerpflichtige Diplomingenieur sowohl als Architekt als auch im Rahmen einer gewerblich
angemeldeten Tätigkeit als Baubetreuer auf. Er übernahm neben Architektenleistungen auch das gesamte Kosten-, Insolvenz- und Ausführungsrisiko der zu erstellenden Bauwerke. Er handelte damit wie ein Bauunternehmer, der
schlüsselfertige Objekte am Markt anbietet. Im Ergebnis waren die typischen bauunternehmerischen Merkmale für das Tätigkeitsbild des Steuerpflichtigen in diesem Fall nicht nur von untergeordneter Bedeutung.
Obwohl das Berufsbild des Architekten einem Wandel unterliegt, ist für die steuerliche Beurteilung nach wie vor die
klassische Unterscheidung eines Freiberuflers von einem Gewerbetreibenden maßgeblich. Demnach gilt nach wie vor,
dass das Berufsbild des Architekten durch die Planung, Überwachung und Leitung der Baumaßnamen auf Grund seiner
persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geprägt ist. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit, die die Ausführung von Bauwerken auf eigenes Risiko umfasst, ist dagegen nicht mehr von dem Berufsbild eines Architekten umfasst.
Hinweis: Allein die Art der Tätigkeit ist bei der vorzunehmenden Unterscheidung zwischen freiberuflicher und
gewerblicher Betätigung maßgeblich. Deshalb ist es auch unerheblich, wenn der Steuerpflichtige nur in der kombinierten
Form überhaupt (auch) als Architekt tätig werden kann (Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.11.2005, Az. 1 K 6112/02 G, Revision beim BFH, Az. XI R 10/05). Zum Anfang
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Betriebsaufspaltung: Bei "Herrschaft" über Geschäfte des täglichen Lebens
Erledigt ein mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte des täglichen Lebens der GmbH und
kann er nicht gegen seinen Willen abberufen werden, "beherrscht" er die GmbH. Das gilt selbst dann, wenn für
bestimmte außergewöhnliche Geschäfte im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte oder einstimmige Mehrheit vorgeschrieben ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im folgenden Fall entschieden und damit eine
Betriebsaufspaltung mit der Folge bejaht, dass bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen:
Ein mit 70 Prozent beteiligter Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH vermietete sein Ladengeschäft
an die GmbH. In dem zu Grunde liegenden Gesellschaftsvertrag war für bestimmte Angelegenheiten abweichend vom
Beteiligungsverhältnis eine "qualifizierte" Mehrheit von 75 Prozent bzw. von 100 Prozent der Stimmen vorgesehen.
Zudem durfte der Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmte außergewöhnliche Geschäfte wie zum Beispiel Grundstückskäufe bzw. -verkäufe nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen. Doch diese
Konstellation war für den BFH schon ausreichend, um eine "beherrschende" Stellung anzunehmen, sodass die
Vermietung des Ladengeschäfts zu einer Betriebsaufspaltung führte. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen waren daher als gewerblich zu qualifizieren. Hinweis:
Um eine Betriebsaufspaltung, d.h. die Trennung eines bestehenden Gewerbebetriebs in zwei rechtlich
selbstständige Einheiten, zu vermeiden, müsste ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer auch gesellschaftsvertraglich seine alleinige Befugnis hinsichtlich der Geschäfte des täglichen Lebens der GmbH abgeben und von
Gesellschafterbeschlüssen mit qualifizierter Mehrheit abhängig machen. Oder der Gesellschaftsvertrag muss es zulassen,
dass der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer gegen seinen Willen als Geschäftsführer abberufen werden kann (BFH-Urteil vom 30.11.2005, Az. X R 56/04). Zum Anfang
Sonderausgaben: Bei zeitweise sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit
Wurde ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nur für einen Teil des Jahres als sozialversicherungspflichtig eingestuft
und zahlte die GmbH deshalb nur für diesen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge, sind die sozialversicherungsfreien
Einnahmen bei der Kürzung des Vorwegabzugs nicht einzubeziehen. Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Ingenieur war 2001 als Geschäftsführer einer GmbH tätig, an der er mit 20 Prozent beteiligt war. Eine
versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Krankenkasse ergab, dass es seit dem
24.1.2001 als nicht sozialversicherungspflichtig anzusehen ist. Die GmbH hatte deshalb lediglich im Januar 2001 auf ein
Gehalt von 6.190 DM Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Das Finanzamt bezog trotzdem das volle - d.h. insbesondere das nicht sozialversicherungspflichtige - Jahresgehalt aus der nichtselbstständigen Tätigkeit in die
Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs mit ein. Die Erhebung der Einkommensteuer wurde auf Grund dessen unter voller Kürzung des Vorwegabzugs vorgenommen. Hinweis:
Die Entscheidung dürfte nur noch für Fälle bis 2004 von Bedeutung sein. Durch das Alterseinkünftegesetz
gibt es ab 2005 zwar wieder eine Kürzungsvorschrift bei der Basisversorgung. Diese ist aber so formuliert, dass nur "schädliche" Einnahmen einbezogen werden können (BFH-Urteil vom 11.1.2006, Az. XI R 31/04). Zum Anfang
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Erhöhte Investitionszulage: Anzahl der Gesamtarbeitnehmer maßgeblich
Eine Personengesellschaft hat nur dann einen Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage, wenn die maßgebende Zahl
der Arbeitnehmer in den Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets nicht überschritten wird (im Jahr 1999: 250 Arbeitnehmer). Die erhöhte Förderung hängt also nicht allein von der Zahl der Arbeitnehmer im
Fördergebiet ab. Die Grundzulage ist davon allerdings nicht direkt betroffen. Einzelunternehmer z.B. können mehrere Betriebe haben. Die Abgrenzung des Betriebes hängt in diesen Fällen davon
ab, ob zwischen mehreren Betätigungen ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang besteht.
Für Personengesellschaften ist dagegen einkommen- und gewerbesteuerrechtlich unbestritten, dass diese nur einen
Betrieb haben, der alle Betriebsstätten umfasst. Davon ist auch im Investitionszulagenrecht auszugehen, da den gesetzlichen Vorschriften nichts anders zu entnehmen ist. Hinweis:
Da die entsprechende rechtliche Vorschrift im Investitionszulagengesetz keine Konzernklausel enthält, können Betriebe mit mehr als 250 Arbeitnehmern die erhöhte Förderung jedoch durch Gründung einer
Tochtergesellschaft erlangen, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei dieser Gestaltung sind allerdings
viele steuerliche und ggf. auch außersteuerliche Folgen zu beachten (BFH-Urteil vom 26.1.2006, Az. III R 5/04). Zum Anfang
Umsatzsteuerzahler
Geplante Umsatzsteuererhöhung: Privater Fahrzeugkauf im Ausland
Im EU-Ausland kosten Fahrzeuge oft deutlich weniger als beim heimischen Händler. Hintergrund des niedrigen
ausländischen Preisniveaus ist, dass die einzelnen Staaten sowohl eine hohe Umsatz- als auch eine Zulassungssteuer
verlangen, was die Autokonzerne durch geringere Nettowerte ausgleichen. Umsatz- und Zulassungssteuern tangieren
deutsche Käufer jedoch nicht. Denn sie müssen auf das im Ausland deutlich günstiger erworbene Fahrzeug lediglich die
deutsche Umsatzsteuer zahlen. Keine Rolle spielt dabei, ob der Lieferant oder der Abnehmer das Fahrzeug in das Inland befördert oder versendet.
- Regelungen der Fahrzeugeinzelbesteuerung
Der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen auch in Deutschland hergestellte Fahrzeuge als Reimporte sowie
Fabrikate aus Nicht-EG-Staaten. Für die Umsatzversteuerung des Erwerbs von Fahrzeugen durch Privatpersonen gibt es ein eigenes Verfahren (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Danach ist für jedes aus einem
anderen EG-Mitgliedstaat erworbene neue Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben. Abgabepflichtig sind Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen sowie Unternehmer
(ausgenommen juristische Personen), die das neue Fahrzeug nicht für das Unternehmen erwerben. Als neu gelten
Pkw, Lkw oder Motorrad, die beim Erwerb nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
- Besonderheiten bei der Umsatzsteuererklärung
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist grundsätzlich der in Rechnung gestellte Betrag inklusive Nebenkosten
(z.B. Beförderungskosten), die der Verkäufer oder ein Dritter berechnet hat. Bei Nicht-Euro-Währungen ist der Preis nach dem Tageskurs des Kauftags umzurechnen.
- Für das erworbene Fahrzeug ist in diesen Fällen die Umsatzsteuererklärung USt 1 B abzugeben. Der Käufer hat
die Steuer selbst zu berechnen, die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung beizufügen und den Umrechnungskurs per Bankbestätigung oder Kurszettel nachzuweisen. Die Umsatzsteuererklärung ist bis zum 10. Tag nach dem
Erwerb einzureichen und in gleicher Frist zu zahlen. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt.
- Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann das Finanzamt die Abgabe mit Zwangsgeld durchsetzen und bei verspäteter Abgabe einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ein schuldhaftes Verhalten des Käufers kann in
diesem Zusammenhang als Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit einer Geldbuße geahndet werden. Wird die Steuer nicht fristgerecht gezahlt, fallen für jeden Monat der Säumnis
Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags an.
- Nichtzahlung der Umsatzsteuer
Bei Nichtzahlung der Steuer kann das Finanzamt die Einziehung des Fahrzeugscheins und, bei zulassungsfreien
Fahrzeugen, des Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens sowie die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens veranlassen. Zur Sicherung der Besteuerung sind die für die Zulassung oder die
Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet, die für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
zuständigen Finanzämter über die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen zu unterrichten. Gleiches gilt für die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen.
Hinweis: Maßgebend für den Fahrzeugerwerb ist der allgemeine Steuersatz. Deshalb sollte man sich mit dem Kauf im
Ausland nicht mehr allzu viel Zeit lassen. Denn durch die geplante Anhebung der Umsatzsteuer auf 19 Prozent ab dem 1.1.2007 würden sich "Auslandsfahrzeuge" ebenfalls um drei Prozent verteuern. Zum Anfang
Formale Rechnungsanforderungen: Bei Beauftragung eines Dritten
Formale Fehler in der Rechnung führen nicht nur zum Versagen des Vorsteuerabzugs, sondern können in einigen Fällen
auch eine zusätzliche Steuerschuld beim Aussteller auslösen. So zum Beispiel, wenn der Leistungsempfänger einen
Dritten mit Empfang und Abwicklung der Rechnung beauftragt hat. Denn die Adressierung erfolgt hier oftmals lediglich
unter Nennung des Namens des Leistungsempfängers und den Adressdaten des Dritten mit dem Zusatz: "c/o". Diese Angaben sind allerdings nicht ausreichend, da neben dem Namen auch die komplette Anschrift des
Leistungsempfängers zwingend notwendig ist. Die Angabe von Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
reicht nicht zur Identifizierung des Leistungsempfängers, da seine Identität leicht und eindeutig feststellbar sein muss. Ein
gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst allerdings eine zusätzliche Steuerschuld aus. Hinweis:
Die postalische Anschrift des Dritten gilt in diesem Fall nicht als betriebliche Adresse des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig z.B. über eine Zweigniederlassung
oder z.B. über eine Betriebsstätte verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn der Dritte mit der Bearbeitung des gesamten
Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist (BMF, Schreiben vom 28.3.2006, Az. IV A 5 - S 7280 a - 14/06). Zum Anfang
Arbeitgeber
400-EUR-Jobber: Sonderzahlungen erhöhen das Gehalt
Ein Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt
werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben. Sofern 400 EUR pro Monat überschritten werden, darf
die Pauschalierung nicht angewendet werden und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer individuell zu berechnen. Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld müssen dann zur Überprüfung der
Lohnsteuer-Pauschalierungsgrenze rechnerisch gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume verteilt werden, für die sie
eine Entlohnung darstellen. Damit steht regelmäßig erst am Ende eines Jahres fest, in welchen Lohnzahlungszeiträumen die 400-EUR-Grenze eingehalten wird.
D.h., Arbeitgeber haben sich darauf einzustellen, dass sie sich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns richten
können. Das Weihnachtsgeld z.B. kann nicht ausschließlich dem Monat Dezember zugeschlagen werden. Somit ist bei
jeder Sonderzuwendung zu prüfen, ob die bisher vorgenommene Pauschalierung noch Bestand hat. Die Zulässigkeit für andere Zeiträume wird hiervon aber nicht berührt. Hinweis:
Unschädlich sind steuerfreie Leistungen wie Kindergartenzuschüsse, Sachbezüge bis zu einem Betrag von 44 EUR oder Trinkgelder (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2005, Az. 8 K 317/02). Zum Anfang
Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Trotz Verlegung des Familienwohnsitzes
Eine bestehende doppelte Haushaltsführung entfällt in der Regel nicht allein deshalb, weil die Familie ihren Wohnsitz in
einen anderen Ort verlegt, wenn Gründe vorliegen, die gegen einen Nachzug der Familie an den Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen sprechen.
In dem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf war der Ehemann in die Nähe seines neuen Arbeitsplatzes gezogen, während die Familie am Familienwohnsitz verblieb. Nach kurzer Zeit zogen Frau und Kinder aus der
Familienwohnung in eine andere Stadt. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung von notwendigen Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ab. Denn die neu begründete doppelte
Haushaltsführung nach dem Umzug der Familie sei im Unterschied zu der ursprünglichen doppelten Haushaltsführung in
erster Linie privat veranlasst. Die Steuerpflichtigen argumentierten dagegen, dass am Ort des Firmensitzes keine
bezahlbaren Wohnungen in ausreichender Größe zu finden seien, die Anstellung des Steuerpflichtigen zunächst nur
befristet gewesen sei und am neu gewählten Familiensitz die Eltern der Steuerpflichtigen zur Kinderbetreuung engagiert werden konnten.
Entgegen der Sichtweise des Finanzamts war die Befristung des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundene
Unsicherheit über die weitere berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen für das Finanzgericht ausreichend, in diesem Fall
weiterhin den Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung in voller Höhe zu gewähren (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2006, Az. 16 K 589/04 E). Zum Anfang
Werbungskosten: Versorgungsausgleichszahlungen bei Beamten
Regelungen über den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung können zwingend erfolgen oder von den
Parteien frei vereinbart werden. Beamte können ihre Altersbezüge dabei allerdings nicht auf einen Dritten übertragen. Daher wird ihr Pensionsanspruch gekürzt und dem anderen Partner ein Anspruch in der gesetzlichen
Rentenversicherung verschafft. Will der Beamte durch Ausgleichszahlungen an den Dienstherren seinen bisherigen
Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
geltend machen. Das gilt auch für Schuldzinsen, sofern er für die Erfüllung der Ausgleichszahlung einen Kredit aufnimmt.
Diese bislang bereits geltende Grundregel hat der Bundesfinanzhof nun erweitert. In einem Urteilsfall ging es um ein
Ehepaar, welches im Rahmen des Scheidungsverfahrens vereinbarte, dass der ausgleichspflichtige verbeamtete Ehegatte an den anderen Ehegatten eine Abfindungszahlung leisten muss. Damit wollte der Beamte die drohende
Kürzung seiner Versorgungsbezüge abwenden. In dem anderen Fall war der Versorgungsausgleich im Rahmen einer
notariell beurkundeten Vereinbarung bereits vor der Scheidung ausgeschlossen worden. Als Gegenleistung für diesen
Verzicht hatte sich der verbeamtete Ehegatte im Fall der Scheidung ebenfalls zu einer Geldzahlung gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichtet.
Auch in diesen beiden Fällen kann der verpflichtete Ehegatte nun die geleisteten Beträge sofort als vorab entstandene
Werbungskosten Steuer mindernd ansetzen. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Ausgleichsverpflichtete
die Minderung seiner Pensionsbezüge vermeidet, indem er sie durch Beitragszahlungen auffüllt oder ob er sie durch
entsprechende Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten von vornherein abwendet. In allen Fällen vermeidet er Kürzungen seiner später voll steuerpflichtigen Versorgungsbezüge. Hinweis:
Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen ebenfalls bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen (BFH-Urteile vom 8.3.2006, Az. XI R 78/01 und
IX R 107/00). Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Sozialversicherung: Ferienjobs für Schüler sozialversicherungsfrei?
In den nahenden Schulferien werden gelegentlich Schüler zur Aushilfe für im Urlaub befindliche Mitarbeiter bzw. für
einen zusätzlichen saisonalen Bedarf eingestellt. In diesem Zusammenhang ist dann zu klären, ob die Schüler für die
Aushilfsbeschäftigung bei einer Krankenkasse anzumelden und ob für sie Beiträge abzuführen sind. Es gilt Folgendes:
- In der Regel können Schüler, die einer Ferienarbeit nachgehen, unbegrenzt verdienen ohne Beiträge an die
Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zahlen zu müssen. Denn sie sind meist über die Eltern
kranken- und pflegeversichert. Ist der Schüler nicht familienversichert, kann der Schüler oder der Arbeitgeber
die Krankenkasse wählen, an die die Meldung zu richten ist. Beachtet werden muss aber, dass die beabsichtigte
Beschäftigung im Voraus befristet werden muss, längstens für eine Zeit von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen
innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Frist wird in den Sommerferien jedoch nicht überschritten. Für eine
derartige kurzfristige Beschäftigung braucht der Arbeitgeber dann auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen.
- Demgegenüber kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 EUR monatlich auch über die Schulferien hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden.
Für diese Beschäftigung von Schülern hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Lohnsteuer von insgesamt 25 Prozent (ab 1.7.2006 in Höhe von
insgesamt 30 Prozent) sowie zusätzlich die Umlagen U 1 und U 2 an die Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Cottbus) abzuführen.
- Obgleich der in den Ferien im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingestellte Schüler sozialversicherungsfrei ist, muss eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen, wenn dieser
Schüler das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dies kann durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus
systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen bei der Krankenkasse bzw. für eine
geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Bundesknappschaft erfolgen. Wird der Schüler erstmals beruflich
tätig, muss sowohl bei der befristeten Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung gleichzeitig mit dieser Meldung eine Versicherungsnummer beantragt werden. Die Beendigung der
Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls zu melden.
Hinweis: Darüber hinaus sollte man sich aber auch mit dem Alter der Schüler auseinandersetzen. Kinder ab 13 Jahren
dürfen z.B. nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten für maximal 2 Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten ausüben.
Für Jugendliche (Kinder über 15 Jahren aber unter 18 Jahren), die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gilt während der
Schulferien aber für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr eine Ausnahmeregelung. In dieser Zeit dürfen sie in der
Regel bis zu 8 Stunden an Werktagen arbeiten. Darüber hinaus regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz genau die Art und Weise der erlaubten Tätigkeiten. Zum Anfang
Entwurf Investitionszulagengesetz 2007: Förderung in den neuen Ländern
Am 3.5.2006 ist eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein Investitionszulagengesetz 2007 verabschiedet worden. Durch die Gesetzesinitiative soll die Förderung betrieblicher
Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen in den Jahren 2007 bis 2009 durch Investitionszulagen fortgesetzt werden. Erstmals sollen auch Investitionen im
Tourismusbereich gefördert werden. Steuerpflichtige hingegen, die das geförderte Wirtschaftsgut nicht selbst verwenden (wie z.B. Leasingunternehmen), sollen keine Beihilfen mehr erhalten.
Die Begünstigung soll ausschließlich auf Investitionen beschränkt werden, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben
gehören. Das jährliche Fördervolumen für solche Maßnahmen soll wie bisher rund 600 Mio. EUR betragen. Die Höhe
der Grundzulage mit Zulagesätzen von 15 bis 12,5 Prozent soll in Abhängigkeit von der Belegenheit des Betriebs im
Fördergebiet geregelt werden. Zudem soll eine erhöhte Investitionszulage mit Zulagesätzen von 27,5, 25 und 15 Prozent in besonderen Fällen gelten (Gesetzentwurf für ein Investitionszulagengesetz 2007 vom 3.5.2006). Zum Anfang
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine
Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz
für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 beträgt 1,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
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Steuertermine im Monat Juni 2006
Im Monat Juni 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per
Scheck - bis Montag, den 12. Juni 2006. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Juni 2006.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006. Körperschaftsteuerzahler
(vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch
Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 15. Juni 2006. In den Bundesländern, in denen der 15. Juni 2006 ein Feiertag ist, endet die Frist am Freitag, den 16. Juni 2006
. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! Zum Anfang
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr
auszuschließen. |
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